Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn nach mittels "Corona-Verordnung" angeordneter Schließung eines Tanzclubs
ArbG Mannheim v. 25.3.2021 - 8 Ca 409/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten im Wesentlichen um den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit der mittels "Corona-Verordnung" angeordneten Schließung eines Tanzclubs. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, der Lohnanspruch des im Rahmen einer geringfügigen Behäftigung angestellten Klägers bestehe nicht, da es sich bei der Corona-Pandemie keineswegs um ein gelegentlich vorkommendes Ereignis, sondern um eine Jahrhundertkatastrophe von einzigartigem Ausmaß und damit um höhere Gewalt handele. Dieses Ereignis sprenge jede Form von Vorhersehbarkeit und stelle damit kein Betriebsrisiko der Beklagten dar.
Das ArbG gab jedoch dem Kläger Recht.
Die Gründe:
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn, da die Beklagte das Risiko des Arbeitsausfalls (Betriebsrisiko) zu tragen hat. Im vorliegenden Fall eines Tanzclubs hat sich durch die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vermittels "Corona-Verordnung" angeordnete Schließung das Betriebsrisiko iSv. § 615 S. 3 BGB verwirklicht, so dass das Entgelt der Arbeitnehmer fortzuzahlen ist.
Die Zuweisung des Wirtschafts- und Betriebsrisikos an den Arbeitgeber entspricht zunächst allgemeinen Prinzipien der Arbeitsrechtsordnung. Nach der Rechtsprechung des BAG kommt es bei Verboten aus betriebsfremden Gründen auf die Eigenart des Betriebs an, ob der Betrieb also eine besondere Risikosphäre darstellt, was hier bei dem Betrieb des Tanzclubs gegeben ist. Das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an möglichst hohem Kundenverkehr erhöht zugleich das Risiko einer sich ausweitenden Epidemie. Die Zuweisung des Betriebsrisikos rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sein Geschäft "in guten wie in schlechten Tagen" auf Kundenverkehr bzw. hohe Besucherzahl ausgerichtet ist. Schließlich handelt es sich bei der Corona-Pandemie auch nicht um ein völlig unvorhersehbares Ereignis.
Ob man die Pandemie als "Naturkatastrophe" oder "höhere Gewalt" ansehen mag, kann dahinstehen, denn auch dies führte nicht per se zu einem anderen Ergebnis. Der Arbeitgeber trägt grds. auch für Naturkatastrophen das Lohnrisiko, denn auch insoweit realisiert sich typischerweise das Betriebsrisiko. Die Schließung des Betriebes erfolgte hier außerdem nicht aufgrund der Pandemie (im Gegenteil: weite Teil der Wirtschaft und gerade der Gastronomie sind der Auffassung, eine Schließung sei bei Einhaltung eines Hygienekonzepts nicht notwendig), sondern aufgrund der Anordnungen der Exekutive.
Aufgrund der Betriebsschließung war ein Angebot der Arbeitsleistung gem. § 296 BGB entbehrlich (vgl. BAG v. 9.7.2008 - 5 AZR 810/07).
Justiz Baden-Württemberg online
Die Parteien streiten im Wesentlichen um den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit der mittels "Corona-Verordnung" angeordneten Schließung eines Tanzclubs. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, der Lohnanspruch des im Rahmen einer geringfügigen Behäftigung angestellten Klägers bestehe nicht, da es sich bei der Corona-Pandemie keineswegs um ein gelegentlich vorkommendes Ereignis, sondern um eine Jahrhundertkatastrophe von einzigartigem Ausmaß und damit um höhere Gewalt handele. Dieses Ereignis sprenge jede Form von Vorhersehbarkeit und stelle damit kein Betriebsrisiko der Beklagten dar.
Das ArbG gab jedoch dem Kläger Recht.
Die Gründe:
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn, da die Beklagte das Risiko des Arbeitsausfalls (Betriebsrisiko) zu tragen hat. Im vorliegenden Fall eines Tanzclubs hat sich durch die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vermittels "Corona-Verordnung" angeordnete Schließung das Betriebsrisiko iSv. § 615 S. 3 BGB verwirklicht, so dass das Entgelt der Arbeitnehmer fortzuzahlen ist.
Die Zuweisung des Wirtschafts- und Betriebsrisikos an den Arbeitgeber entspricht zunächst allgemeinen Prinzipien der Arbeitsrechtsordnung. Nach der Rechtsprechung des BAG kommt es bei Verboten aus betriebsfremden Gründen auf die Eigenart des Betriebs an, ob der Betrieb also eine besondere Risikosphäre darstellt, was hier bei dem Betrieb des Tanzclubs gegeben ist. Das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an möglichst hohem Kundenverkehr erhöht zugleich das Risiko einer sich ausweitenden Epidemie. Die Zuweisung des Betriebsrisikos rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sein Geschäft "in guten wie in schlechten Tagen" auf Kundenverkehr bzw. hohe Besucherzahl ausgerichtet ist. Schließlich handelt es sich bei der Corona-Pandemie auch nicht um ein völlig unvorhersehbares Ereignis.
Ob man die Pandemie als "Naturkatastrophe" oder "höhere Gewalt" ansehen mag, kann dahinstehen, denn auch dies führte nicht per se zu einem anderen Ergebnis. Der Arbeitgeber trägt grds. auch für Naturkatastrophen das Lohnrisiko, denn auch insoweit realisiert sich typischerweise das Betriebsrisiko. Die Schließung des Betriebes erfolgte hier außerdem nicht aufgrund der Pandemie (im Gegenteil: weite Teil der Wirtschaft und gerade der Gastronomie sind der Auffassung, eine Schließung sei bei Einhaltung eines Hygienekonzepts nicht notwendig), sondern aufgrund der Anordnungen der Exekutive.
Aufgrund der Betriebsschließung war ein Angebot der Arbeitsleistung gem. § 296 BGB entbehrlich (vgl. BAG v. 9.7.2008 - 5 AZR 810/07).