Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in nicht anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten
LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 15.5.2019 - 3 TaBV 10/18
Der Sachverhalt:
Der antragstellende Gesamtbetriebsrat ist bei dem betreffenden Unternehmen gebildet. Dieses betreibt bundesweit zahlreiche Kliniken und Einrichtungen zur Rehabilitation. Grund früherer Streitigkeiten zwischen den Parteien war bereits, dass der Arbeitgeber lediglich anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten zur Verfügung stellen wollte. Zudem wollte er diese Einsichtnahme überwachen, um unerlaubte Kopien oder Fotoaufnahmen der Listen zu verhindern.
Mit seinem Antrag begehrte der Gesamtbetriebsrat die Einsicht in nicht anonymisierte Listen ohne Überwachung des Arbeitgebers. Das ArbG gab den Anträgen statt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Arbeitgebers blieb vor dem LAG erfolglos.
Die Gründe:
Dem Gesamtbetriebsrat steht ein Einsichtsrecht in nicht anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten zu. Die Einsichtnahme darf ohne Anwesenheit von Personen vorgenommen werden, die vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einsichtnahme beauftragt wurden.
Das Einsichtsrecht des Betriebsrats besteht, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist. Ein besonderes Überwachungsbedürfnis ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Der nötige Aufgabenbezug ist grundsätzlich zu bejahen, weil der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden.
Datenschutzrechtliche Belange stehen einer Einsichtnahme in nicht anonymisierte Bruttoentgeltlisten nicht entgegen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.F. ist die Datenverarbeitung zum Zweck der Ausübung von Rechten der Interessenvertretung der Beschäftigte ausdrücklich erlaubt. Die Neufassung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG bezweckt nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch die Klarstellung der bis dahin meist richterrechtlich geprägten Rechten des Betriebsrates. Aus den Erwägungen und dem Wortlaut der DSGVO besteht keine Veranlassung, eine abweichende rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Art. 6 Abs. 1c DSGVO definiert, dass eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der für die Datenverarbeitung Verantwortliche unterliegt.
Bei der Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten dürfen keine Personen anwesend sein, die den Betriebsrat überwachen oder mit seiner Überwachung beauftragt sind. Es wurden keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ein Anlass ergeben könnte, daran zu zweifeln, dass sich der Betriebsrat im Rahmen der Einsichtnahme rechtskonform verhalten wird. Lediglich die Darstellung abstrakter Missbrauchsmöglichkeiten ohne jedweden konkreten Fallbezüge sind nicht geeignet, die Überwachung der Einsichtnahme rechtfertigen zu können.
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Der antragstellende Gesamtbetriebsrat ist bei dem betreffenden Unternehmen gebildet. Dieses betreibt bundesweit zahlreiche Kliniken und Einrichtungen zur Rehabilitation. Grund früherer Streitigkeiten zwischen den Parteien war bereits, dass der Arbeitgeber lediglich anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten zur Verfügung stellen wollte. Zudem wollte er diese Einsichtnahme überwachen, um unerlaubte Kopien oder Fotoaufnahmen der Listen zu verhindern.
Mit seinem Antrag begehrte der Gesamtbetriebsrat die Einsicht in nicht anonymisierte Listen ohne Überwachung des Arbeitgebers. Das ArbG gab den Anträgen statt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Arbeitgebers blieb vor dem LAG erfolglos.
Die Gründe:
Dem Gesamtbetriebsrat steht ein Einsichtsrecht in nicht anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten zu. Die Einsichtnahme darf ohne Anwesenheit von Personen vorgenommen werden, die vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einsichtnahme beauftragt wurden.
Das Einsichtsrecht des Betriebsrats besteht, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist. Ein besonderes Überwachungsbedürfnis ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Der nötige Aufgabenbezug ist grundsätzlich zu bejahen, weil der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden.
Datenschutzrechtliche Belange stehen einer Einsichtnahme in nicht anonymisierte Bruttoentgeltlisten nicht entgegen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.F. ist die Datenverarbeitung zum Zweck der Ausübung von Rechten der Interessenvertretung der Beschäftigte ausdrücklich erlaubt. Die Neufassung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG bezweckt nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch die Klarstellung der bis dahin meist richterrechtlich geprägten Rechten des Betriebsrates. Aus den Erwägungen und dem Wortlaut der DSGVO besteht keine Veranlassung, eine abweichende rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Art. 6 Abs. 1c DSGVO definiert, dass eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der für die Datenverarbeitung Verantwortliche unterliegt.
Bei der Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten dürfen keine Personen anwesend sein, die den Betriebsrat überwachen oder mit seiner Überwachung beauftragt sind. Es wurden keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ein Anlass ergeben könnte, daran zu zweifeln, dass sich der Betriebsrat im Rahmen der Einsichtnahme rechtskonform verhalten wird. Lediglich die Darstellung abstrakter Missbrauchsmöglichkeiten ohne jedweden konkreten Fallbezüge sind nicht geeignet, die Überwachung der Einsichtnahme rechtfertigen zu können.
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