Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit im Ferienmonat August kann rechtsmissbräuchlich sein
LAG Nürnberg v. 27.8.2019 - 6 Sa 110/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten als Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr beschäftigt. Er hat ein schulpflichtiges Kind. Der Kläger beantragte die Reduzierung seiner regelmäßigen jährlichen Arbeitszeit um 1/12. Die Verteilung der arbeitsfreien Tage sollte dabei dergestalt vorgenommen werden, dass der Kalendermonat August arbeitsfrei bleibt.
Die Beklagte lehnte das Begehren des Klägers unter Berufung auf entgegenstehende betriebliche Gründe ab. Der Monat August sei der umsatzstärkste Monat im Jahr und sein Ausfall in diesem Zeitraum auch aufgrund von Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter nicht kompensierbar. Hiergegen richtete sich die Klage des Arbeitnehmers.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem LAG ebenfalls erfolglos.
Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit bezogen auf den Monat August zu.
Dem Teilzeitbegehren des Klägers stehen betriebliche Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG entgegen. Nach dieser Vorschrift liegt ein betrieblicher Grund insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Aufgrund des erhöhten Arbeitsvolumens im Monat August belegte die Beklagte eindeutig, dass sie nicht allen Urlaubswünschen für die Sommerferien nachkommen kann und daher regelmäßig maximal 10 Urlaubstage gewährt. Dieses Konzept steht dem Urlaubswunsch des Klägers, für jedes Jahr im August insgesamt Urlaub in Anspruch nehmen zu können, entgegen.
Zwar ist das Verlangen des Klägers nicht willkürlich, sondern folgt einem nachvollziehbaren Interesse, da er ein schulpflichtiges Kind hat, welches im August Sommerferien hat. Dem stehen aber, ohne dass dem Urlaubswunsch des Klägers stets Vorrang einzuräumen wäre, erfahrungsgemäß die Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer entgegen. Weiterhin ist nicht entscheidungserheblich, wie viele andere Mitarbeiter schulpflichtige Kinder oder eventuell andere Gründe haben, um im August Urlaub nehmen zu wollen.
Der Teilzeitwunsch des Klägers stellt aber auch eine unzulässige Rechtsausübung i.S.d. § 242 BGB dar. Die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit, verbunden mit dem Wunsch, den gesamten August arbeitsfrei zu haben, bezweckt nach obigen Ausführungen, die Verfahrensanordnung der Beklagten bezüglich der Beschränkung der möglichen Urlaubstage im Monat August zu unterlaufen und dem Kläger entgegen der gesetzlichen Regelung des § 7 BUrlG gerade für den August in den folgenden Jahren die Urlaubsnahme zu sichern. Der Kläger begehrt damit eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, so dass dies ein rechtsmissbräuchliches Verringerungsverlangen darstellt.
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Der Kläger ist bei der Beklagten als Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr beschäftigt. Er hat ein schulpflichtiges Kind. Der Kläger beantragte die Reduzierung seiner regelmäßigen jährlichen Arbeitszeit um 1/12. Die Verteilung der arbeitsfreien Tage sollte dabei dergestalt vorgenommen werden, dass der Kalendermonat August arbeitsfrei bleibt.
Die Beklagte lehnte das Begehren des Klägers unter Berufung auf entgegenstehende betriebliche Gründe ab. Der Monat August sei der umsatzstärkste Monat im Jahr und sein Ausfall in diesem Zeitraum auch aufgrund von Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter nicht kompensierbar. Hiergegen richtete sich die Klage des Arbeitnehmers.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem LAG ebenfalls erfolglos.
Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit bezogen auf den Monat August zu.
Dem Teilzeitbegehren des Klägers stehen betriebliche Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG entgegen. Nach dieser Vorschrift liegt ein betrieblicher Grund insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Aufgrund des erhöhten Arbeitsvolumens im Monat August belegte die Beklagte eindeutig, dass sie nicht allen Urlaubswünschen für die Sommerferien nachkommen kann und daher regelmäßig maximal 10 Urlaubstage gewährt. Dieses Konzept steht dem Urlaubswunsch des Klägers, für jedes Jahr im August insgesamt Urlaub in Anspruch nehmen zu können, entgegen.
Zwar ist das Verlangen des Klägers nicht willkürlich, sondern folgt einem nachvollziehbaren Interesse, da er ein schulpflichtiges Kind hat, welches im August Sommerferien hat. Dem stehen aber, ohne dass dem Urlaubswunsch des Klägers stets Vorrang einzuräumen wäre, erfahrungsgemäß die Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer entgegen. Weiterhin ist nicht entscheidungserheblich, wie viele andere Mitarbeiter schulpflichtige Kinder oder eventuell andere Gründe haben, um im August Urlaub nehmen zu wollen.
Der Teilzeitwunsch des Klägers stellt aber auch eine unzulässige Rechtsausübung i.S.d. § 242 BGB dar. Die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit, verbunden mit dem Wunsch, den gesamten August arbeitsfrei zu haben, bezweckt nach obigen Ausführungen, die Verfahrensanordnung der Beklagten bezüglich der Beschränkung der möglichen Urlaubstage im Monat August zu unterlaufen und dem Kläger entgegen der gesetzlichen Regelung des § 7 BUrlG gerade für den August in den folgenden Jahren die Urlaubsnahme zu sichern. Der Kläger begehrt damit eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, so dass dies ein rechtsmissbräuchliches Verringerungsverlangen darstellt.
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