Antrag der GDL zur Anwendung ihrer Tarifverträge im einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen
ArbG Berlin v. 15.6.2021 - 30 Ga 5272/21
Der Sachverhalt:
Der AGV MOVE schließt als Arbeitgeberverband für Unternehmen der Deutschen Bahn Tarifverträge ab. Der Verband hat sowohl mit der GDL als auch mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Tarifverträge abgeschlossen. In einem am 30.5.2015 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung von Grundsatzfragen wurden Vereinbarungen zur Anwendung von Tarifverträgen der GDL getroffen. Die Geltung dieses Tarifvertrages war bis 31.12.2020 befristet. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass nunmehr gemäß § 4 a Tarifvertragsgesetz in Betrieben mit einer angenommenen mehrheitlichen Vertretung der EVG allein die mit der EVG geschlossenen Tarifverträge zur Anwendung kommen.
Hiergegen wendet sich die GDL und verlangt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die den AGV MOVE verpflichtet, auf die Unternehmen der Bahn als Mitglieder des AGV MOVE einzuwirken, die mit der GDL abgeschlossenen Tarifverträge auf Mitglieder der GDL anzuwenden. Zur Begründung macht die GDL geltend, § 4a Tarifvertragsgesetz könne nicht zur Anwendung kommen. Die Regelung sei verfassungs- und europarechtswidrig, zudem seien die Voraussetzungen einer Anwendung nicht gegeben.
Das ArbG hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum LAG gegeben.
Die Gründe:
Mit der Regelung in § 99 Arbeitsgerichtsgesetz steht ein eigenes Verfahren zur Klärung der Frage zur Verfügung, welcher Tarifvertrag im Falle konkurrierender Gewerkschaften zur Anwendung kommt. Auch während der Durchführung dieses Verfahrens gilt die von § 4a Tarifvertragsgesetz vorgesehene Verdrängung des Minderheitstarifvertrages kraft Gesetzes. Dieser gesetzlichen Wertung würde der Erlass von einstweiligen Verfügungen zu Einwirkungspflichten mit einer damit verbundenen vorläufigen Entscheidung über die Geltung von Tarifverträgen entgegenlaufen.
Entsprechend kommt der Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung allenfalls in Fällen einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren in Betracht. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Soweit es sich um von der GDL gekündigte Tarifverträge handelt - wie dies weit überwiegend der Fall ist - besteht ohnehin kein Anspruch auf Einwirkung zur Durchführung dieser Tarifverträge. Darüber hinaus ist die Regelung in § 4a Tarifvertragsgesetz nicht offensichtlich verfassungswidrig.
Berliner Gerichte für Arbeitssachen PM Nr. 20 vom 15.6.2021
Der AGV MOVE schließt als Arbeitgeberverband für Unternehmen der Deutschen Bahn Tarifverträge ab. Der Verband hat sowohl mit der GDL als auch mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Tarifverträge abgeschlossen. In einem am 30.5.2015 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung von Grundsatzfragen wurden Vereinbarungen zur Anwendung von Tarifverträgen der GDL getroffen. Die Geltung dieses Tarifvertrages war bis 31.12.2020 befristet. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass nunmehr gemäß § 4 a Tarifvertragsgesetz in Betrieben mit einer angenommenen mehrheitlichen Vertretung der EVG allein die mit der EVG geschlossenen Tarifverträge zur Anwendung kommen.
Hiergegen wendet sich die GDL und verlangt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die den AGV MOVE verpflichtet, auf die Unternehmen der Bahn als Mitglieder des AGV MOVE einzuwirken, die mit der GDL abgeschlossenen Tarifverträge auf Mitglieder der GDL anzuwenden. Zur Begründung macht die GDL geltend, § 4a Tarifvertragsgesetz könne nicht zur Anwendung kommen. Die Regelung sei verfassungs- und europarechtswidrig, zudem seien die Voraussetzungen einer Anwendung nicht gegeben.
Das ArbG hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum LAG gegeben.
Die Gründe:
Mit der Regelung in § 99 Arbeitsgerichtsgesetz steht ein eigenes Verfahren zur Klärung der Frage zur Verfügung, welcher Tarifvertrag im Falle konkurrierender Gewerkschaften zur Anwendung kommt. Auch während der Durchführung dieses Verfahrens gilt die von § 4a Tarifvertragsgesetz vorgesehene Verdrängung des Minderheitstarifvertrages kraft Gesetzes. Dieser gesetzlichen Wertung würde der Erlass von einstweiligen Verfügungen zu Einwirkungspflichten mit einer damit verbundenen vorläufigen Entscheidung über die Geltung von Tarifverträgen entgegenlaufen.
Entsprechend kommt der Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung allenfalls in Fällen einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren in Betracht. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Soweit es sich um von der GDL gekündigte Tarifverträge handelt - wie dies weit überwiegend der Fall ist - besteht ohnehin kein Anspruch auf Einwirkung zur Durchführung dieser Tarifverträge. Darüber hinaus ist die Regelung in § 4a Tarifvertragsgesetz nicht offensichtlich verfassungswidrig.