Approbation als Apotheker ist für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht entscheidend
BSG 22.3.2018, B 5 RE 5/16 RDer Kläger ist approbierter Apotheker. Er ist seit 2009 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. 2012 beantragte er bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Dies lehnte die Beklagte jedoch ab.
Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem SG und LSG Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hob das BSG das Urteil des LSG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück.
Die Gründe:
Es fehlt an tatsächlichen Feststellungen des LSG zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen der streitgegenständlich maßgeblichen Befreiungsnorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen des LSG u.a. zum Landesrecht übt der Kläger eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung aus. Ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt, ist dabei nicht von Bedeutung.
Ebenso hat der dem Kläger von der Beklagten 1985 wegen einer Apothekertätigkeit erteilte Befreiungsbescheid in Bezug auf den Streitfall keine rechtliche Auswirkung.
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