Arbeitgeber darf Veröffentlichung betrieblicher Angelegenheiten via Twitter nicht generell verbieten
LAG Niedersachsen v. 6.12.2018 - 5 TaBV 107/17
Der Sachverhalt:
Die Betriebsparteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang sich der Betriebsrat über einen Twitter Account zu betrieblichen Angelegenheiten äußern darf. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen des Gesundheitswesens, das mehrere psychiatrische Fachkliniken betreibt. Der Antragsgegner ist der bei ihr gewählte Betriebsrat.
Der Betriebsrat unterhielt einen Twitter Account, über den er unter anderem folgende Tweets veröffentlichte:
"Einigungsstelle #Urlaub abgeschlossen, #Urlaubsplan genehmigt. #Newsletter kommt zeitnah in die Bereiche!" oder "BR hat Sonderregelung zu #Dienstplanänderungen an Ostertagen zugestimmt. Sie entspricht der Regelung zu Weihnachten 2016."
Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass der Betriebsrat durch die Nutzung des Twitter Accounts gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen habe. Das Arbeitsgericht nahm den Feststellungsantrag auf Unzulässigkeit der Twitter-Nutzung an. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats war vor dem LAG erfolgreich.
Die Gründe:
Der Antrag der Arbeitgeberin ist unbegründet. Er umfasst als sogenannter Globalantrag auch Fallkonstellationen, die eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise von ihm erfasst werden und für die es keine Rechtsgrundlage für ein derart weitgehendes Verbot gibt.
Der Antrag fordert, dem Betriebsrat das Veröffentlichen von "betrieblichen Angelegenheiten" via Twitter zu untersagen. Dieser Begriff ist extrem weit zu fassen. Damit erfasst der Antrag auch Fälle einer zulässigen Meinungsäußerung des Betriebsrats i.S.d. Art. 5 Abs. 1 GG. Wenn auch die allgemeine und uneingeschränkte Grundrechtsfähigkeit des Betriebsrats überaus problematisch ist und vom BAG erkennbar offengelassen wurde, ist dem Betriebsrat jedenfalls auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 3 GG eine beschränkte Grundrechtsfähigkeit zuzugestehen. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG ist seinem Wesen nach auf die Tätigkeit des Gremiums des Betriebsrats anwendbar.
Gemessen an diesen Grundsätzen geht das erstinstanzlich tenorierte Verbot zu weit. Es erfasst erkennbar als Globalverbot auch Tatbestände und Sachverhalte, die der freien Meinungsäußerung des Betriebsrats gem. Art. 5 Abs.1 GG unterfallen. So ist es beispielsweise unproblematisch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung des Betriebsrates gedeckt, wenn er als Gremium in der Öffentlichkeit zu einer geplanten und in der Presse besprochenen Betriebsstillegung Stellung nimmt, ohne dass diese öffentliche Diskussion in der Presse von der Arbeitgeberin initiiert wurde.
LAG Niedersachsen
Die Betriebsparteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang sich der Betriebsrat über einen Twitter Account zu betrieblichen Angelegenheiten äußern darf. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen des Gesundheitswesens, das mehrere psychiatrische Fachkliniken betreibt. Der Antragsgegner ist der bei ihr gewählte Betriebsrat.
Der Betriebsrat unterhielt einen Twitter Account, über den er unter anderem folgende Tweets veröffentlichte:
"Einigungsstelle #Urlaub abgeschlossen, #Urlaubsplan genehmigt. #Newsletter kommt zeitnah in die Bereiche!" oder "BR hat Sonderregelung zu #Dienstplanänderungen an Ostertagen zugestimmt. Sie entspricht der Regelung zu Weihnachten 2016."
Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass der Betriebsrat durch die Nutzung des Twitter Accounts gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen habe. Das Arbeitsgericht nahm den Feststellungsantrag auf Unzulässigkeit der Twitter-Nutzung an. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats war vor dem LAG erfolgreich.
Die Gründe:
Der Antrag der Arbeitgeberin ist unbegründet. Er umfasst als sogenannter Globalantrag auch Fallkonstellationen, die eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise von ihm erfasst werden und für die es keine Rechtsgrundlage für ein derart weitgehendes Verbot gibt.
Der Antrag fordert, dem Betriebsrat das Veröffentlichen von "betrieblichen Angelegenheiten" via Twitter zu untersagen. Dieser Begriff ist extrem weit zu fassen. Damit erfasst der Antrag auch Fälle einer zulässigen Meinungsäußerung des Betriebsrats i.S.d. Art. 5 Abs. 1 GG. Wenn auch die allgemeine und uneingeschränkte Grundrechtsfähigkeit des Betriebsrats überaus problematisch ist und vom BAG erkennbar offengelassen wurde, ist dem Betriebsrat jedenfalls auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 3 GG eine beschränkte Grundrechtsfähigkeit zuzugestehen. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG ist seinem Wesen nach auf die Tätigkeit des Gremiums des Betriebsrats anwendbar.
Gemessen an diesen Grundsätzen geht das erstinstanzlich tenorierte Verbot zu weit. Es erfasst erkennbar als Globalverbot auch Tatbestände und Sachverhalte, die der freien Meinungsäußerung des Betriebsrats gem. Art. 5 Abs.1 GG unterfallen. So ist es beispielsweise unproblematisch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung des Betriebsrates gedeckt, wenn er als Gremium in der Öffentlichkeit zu einer geplanten und in der Presse besprochenen Betriebsstillegung Stellung nimmt, ohne dass diese öffentliche Diskussion in der Presse von der Arbeitgeberin initiiert wurde.