05.06.2019

Arbeitgeber dürfen Kündigung vor Massenentlassungsanzeige unterzeichnen

Ein Arbeitgeber verstößt - entgegen der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 21.8.2018 (12 Sa 17/18) - nicht gegen § 17 Abs. 1 KSchG, wenn er bei einer Massenentlassung zuerst die Kündigungsschreiben unterzeichnet und erst dann die Entlassungen bei der Agentur für Arbeit anzeigt. Das Verfahren nach § 17 Abs. 1 KSchG dient nicht dazu, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken. Der Arbeitgeber darf deshalb schon vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige endgültig zur Kündigung entschlossen sein.

LAG Berlin-Brandenburg v. 9.5.2019 - 18 Sa 1449/18 u.a.
Der Sachverhalt:
In mehreren Verfahren hatten die jeweiligen Arbeitgeber zahlreiche Kündigungsschreiben unterzeichnet und erst anschließend die Massenentlassungen bei der Agentur für Arbeit angezeigt. Sodann versandten sie die Kündigungsschreiben an die Arbeitnehmer.

Das LAG hat dieses Vorgehen grds. für rechtlich zulässig gehalten, allerdings die Revision zum BAG zugelassen.

Die Gründe:
Ein Arbeitgeber verstößt - entgegen der Ansicht des LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 21.8.2018 - 12 Sa 17/18) - nicht gegen § 17 Abs. 1 KSchG, wenn er bei einer Massenentlassung zunächst die Kündigungsschreiben unterzeichnet und erst dann die Entlassungen bei der Agentur für Arbeit anzeigt. Das Verfahren nach § 17 Abs. 1 KSchG dient nämlich - anders als das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG bzw. die Betriebsratsanhörung gem. § 102 BetrVG - nicht dazu, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken. Infolgedessen darf der Arbeitgeber endgültig zur Vornahme der Massenentlassung entschlossen sein, bevor er diese bei der Agentur für Arbeit anzeigt.

Ob die Massenentlassungsanzeige vor dem Absenden oder erst vor dem Zugang der Kündigungserklärungen erfolgen muss, hat das LAG Berlin-Brandenburg unterschiedlich entschieden:
  • In dem Urteil vom 25.4.2019 - 21 Sa 1534/18 hat das LAG festgestellt, dass das Absenden der Kündigungserklärung entscheidend ist (Revision an das BAG zugelassen).
  • In dem Urteil vom 9.5.2019 - 18 Sa 1449/18 hat das LAG entschieden, dass der Zugang der Kündigungserklärung entscheidend ist (Revision an das BAG zugelassen).
LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 15/19 vom 4.6.2019
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