08.03.2012

Arbeitgeber dürfen nicht auf Dateien des Betriebsrats zugreifen

Arbeitgeber dürfen auf Dateien, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk des betrieblichen EDV-Systems befinden, nicht zugreifen. Das gilt auch, wenn sie den Verdacht haben, dass ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied einen auf dem Betriebsratslaufwerk abgespeicherten Text unzulässigerweise während der Arbeitszeit verfasst hat. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken kommt es insoweit nicht an.

LAG Düsseldorf 7.3.2012, 4 TaBV 87/11 u. 11/12
Der Sachverhalt:
In dem Betrieb der Arbeitgeberin speichert der Betriebsrat Dokumente auf einem eigenen Laufwerk. Hier befand sich unter dem Briefkopf des Betriebsrats eine nicht unterzeichnete achtseitige Stellungnahme in einem Kündigungsschutzverfahren. Die Arbeitgeberin verdächtigte ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, diese Stellungnahme während seiner Arbeitszeit verfasst und so einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben.

Die Arbeitgeberin beantragte festzustellen, dass sie die vollständige Dokumentenhistorie der achtseitigen Stellungnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats zurückverfolgen darf, um festzustellen, wann die Datei durch wen bearbeitet wurde. Hilfsweise begehrte sie die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu diesem Vorgehen. Der Betriebsrat möchte seinerseits von der Arbeitgeberin die Protokolldateien für Zugriffe auf den Betriebsratsserver an bestimmten Tagen verschafft bekommen.

Weder die Anträge der Arbeitgeberin noch der Antrag des Betriebsrats hatten vor dem Arbeitsgericht und vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Die Arbeitgeberin hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Dateien des Betriebsrats. Die Betriebsverfassung ist durch eine autonom ausgestaltete Interessenwahrnehmung geprägt. Daher verwaltet der Betriebsrat seine Dateien genauso wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen eigenverantwortlich. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken kommt es insoweit nicht an.

Dem Betriebsrat seinerseits fehlt vorliegend das Rechtsschutzinteresse, um von der Arbeitgeberin die Protokolldateien zu verlangen. Der Betriebsrat wusste, dass es bei seinem Laufwerk eine "undichte Stelle" gab. Er hat selbst dafür zu sorgen, diese zu schließen.

LAG Düsseldorf PM vom 7.3.2012
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