Arbeitgeber dürfen Rückkehr aus Homeoffice anordnen
LAG München v. 26.8.2021 - 3 SaGa 13/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger war beim Beklagten als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter im Unternehmen aufgrund der Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb. Mit Weisung vom 24.2.2021 hat der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger angeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen.
Der Kläger war der Ansicht, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice weiterhin gestattet bleiben müsste und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden dürfte. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV. Aus § 106 S. 1 GewO lässt sich zudem keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist nämlich Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort sowie in der Mittagspause stehen einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen.
Das LAG hat diese Entscheidung bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Beklagte durfte unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt.
Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, hatte im Februar 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO bestanden. Denn nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittelt die Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice.
Die Weisung hat dabei billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Schließlich hat die technische Ausstattung des Klägers am häuslichen Arbeitsplatz nicht der am Bürostandort entsprochen und der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.
LAG München - Pressemitteilung v. 31.8.2021
Der Kläger war beim Beklagten als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter im Unternehmen aufgrund der Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb. Mit Weisung vom 24.2.2021 hat der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger angeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen.
Der Kläger war der Ansicht, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice weiterhin gestattet bleiben müsste und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden dürfte. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV. Aus § 106 S. 1 GewO lässt sich zudem keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist nämlich Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort sowie in der Mittagspause stehen einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen.
Das LAG hat diese Entscheidung bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Beklagte durfte unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt.
Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, hatte im Februar 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO bestanden. Denn nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittelt die Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice.
Die Weisung hat dabei billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Schließlich hat die technische Ausstattung des Klägers am häuslichen Arbeitsplatz nicht der am Bürostandort entsprochen und der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.