Arbeitgeber dürfen Unterschrift unter Zeugnis nicht mit einem negativen Smiley versehen
ArbG Kiel 18.4.2013, 5 Ca 80 b/13Der Kläger war bei dem Beklagten als Ergotherapeut beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte der Beklagte erst nach mehrfacher Aufforderung ein Zeugnis. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen einzelne Zeugnisinhalte und -bewertungen sowie insbesondere gegen den Umstand, dass der Beklagte in den Anfangsbuchstaben "G." in seiner Unterschrift ein Smiley mit heruntergezogenem Mundwinkel gesetzt hatte.
Der Beklagte bestritt, dass die Unterschrift Ausdruck von Missachtung sei. Wie die Unterschrift in seinem Personalausweis zeige, unterschreibe er immer mit einem lachenden Smiley.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt.
Die Gründe:
Der Beklagte muss das Zeugnis berichtigen und seine Unterschrift mit einem lachenden Smiley versehen.
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte das Zeugnis mit einer Unterschrift unterzeichnet, die keinen negativen Eindruck beim potentiellen Arbeitgeber erweckt. Auch hinsichtlich der Unterschrift unter das Zeugnis gilt § 109 Abs. 2 GewO. Das Zeugnis darf also keine Merkmale enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Mit dem Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln wird eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer getroffen. Bei dieser Unterschrift handelt es sich auch nicht um diejenige, die der Beklagte normalerweise im Rechtsverkehr verwendet. Da der Beklagte sich darauf berufen hat, dass seine übliche Unterschrift im ersten Buchstaben einen lachenden Smiley enthält, muss er diesen lachenden Smiley ebenfalls in die Unterschrift unter das Zeugnis des Klägers setzen.