12.09.2017

Arbeitgeber haften mitunter für Sturmschäden auf dem Betriebsgelände

Ein Arbeitgeber ist bei Sturmwarnung dazu verpflichtet, sein Betriebsgelände auf etwaige Gefahrenquellen hin zu untersuchen und dieses zu sichern. Er hat dabei alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zur Sicherung des Geländes zu unternehmen. Unterlässt er dies, verletzt er seine Verkehrssicherungsflicht und ist u.U. zur Erstattung von dadurch entstehenden Schäden (hier: Beschädigung eines Pkw eines Arbeitnehmers) verpflichtet.

LAG Düsseldorf 11.9.2017, 9 Sa 42/17
Der Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer parkte am 5.5.2015 seinen Pkw auf dem Betriebsgelände seiner Arbeitgeberin, der beklagten Gemeinde. Den Mitarbeitern war es erlaubt, ihre Fahrzeuge während der Dienstzeit dort zu parken. Am 5.5.2015 wurde der sich auf dem Betriebsgelände befindliche Großmüllbehälter durch starke Winde gegen den Pkw des Arbeitnehmers gedrückt. Dabei wurde der Pkw so stark beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die klagende Versicherung zahlte dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Rest i.H.v. 1.380 Euro. Die Versicherung erhob Klage gegen die Gemeinde und verlangte die Zahlung von 1.380 Euro sowie die Erstattung der Kosten für ein Wettergutachten i.H.v. 47 Euro.

Anders als vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage vor dem LAG in Bezug auf die Erstattung der 1.380 Euro Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die beklagte Gemeinde auf Zahlung der 1.380 Euro.

Die Gemeinde haftet, da sie ihre Verkehrssicherungspflichten im vorliegenden Fall fahrlässig verletzt hat. Die Beschädigung des Pkw des Arbeitnehmers indiziert dabei die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Die Gemeinde war nach der Sturmwarnung vor dem Tief "Zoran" verpflichtet, ihr Betriebsgelände auf etwaige Gefahrenquellen hin zu untersuchen und diese zu sichern. Der Umstand, dass sie dies im Grunde getan hat, ist unbeachtlich, da sie den Großmüllbehälter dabei außer Acht gelassen hat. Ebenso der Umstand, dass die Feststellbremsen bei der letzten Leerung am 20.4.2015 ggf. angezogen worden waren, führt nicht zur ausreichenden Erfüllung der notwendigen Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte hätte das Betriebsgelände am 5.5.2015 kontrollieren müssen.

Die Beklagte hätte zudem die Möglichkeit gehabt, den Schaden zu verhindern. Bei einem Sturm wie im Streitfall mit Windgeschwindigkeiten von 85 km/h ist es noch möglich, Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die erfolgversprechend sind. Ohne größeren Aufwand wäre es der Beklagten etwa möglich gewesen, das Tor zwischen den parkenden Pkw und dem Großmüllbehälter zu schließen.

Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers ist dagegen nicht gegeben, da dieser seinen Pkw morgens zu Arbeitsbeginn auf dem Gelände abgestellt und sich danach im Außeneinsatz befunden hatte. Er durfte annehmen, dass die Beklagte alle nötigen Sicherungsmaßnahmen getroffen hat.

LAG Düsseldorf PM Nr. 39/17 vom 11.9.2017
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