11.01.2018

Arbeitgeber haftet nicht für Schäden einer vom Betriebsarzt durchgeführten Impfung

Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer regelmäßig nicht für Schäden aufgrund einer vom Betriebsarzt durchgeführten Impfung, da zwischen den Arbeitsvertragsparteien kein Behandlungsvertrag zustande kommt. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung des Betriebsarztes muss sich der Arbeitgeber nicht zurechnen lassen.

BAG 21.12.2017, 8 AZR 853/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der beklagten Betreiberin eines Herzzentrums in der Controlling-Abteilung beschäftigt. Die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin ist approbierte Ärztin. Sie ist für die Beklagte freiberuflich als Betriebsärztin tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bot sie im November 2011 allen interessierten Mitarbeiter/innen der Beklagten die Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung an, deren Kosten die Beklagte übernahm.

Die Streithelferin führte die Grippeschutzimpfung auch bei der Klägerin in Räumlichkeiten der Beklagten durch. Die Klägerin behauptete, sie habe einen Impfschaden erlitten und sei vor der Impfung nicht ordnungsgemäß über Risiken aufgeklärt worden. Sie erhob daher Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Impfung noch entstehen werden.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte haftet der Klägerin nicht für den von ihr behaupteten Impfschaden, da sie ihr gegenüber keine Pflichtverletzung begangen hat. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist kein Behandlungsvertrag zustande gekommen, aus der eine Aufklärungsverpflichtung der Beklagten resultiert hätte.

Auch aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses bestand keine Verpflichtung seitens der Beklagten, die Klägerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären. Sie muss sich daher auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.

Linkhinweis:
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BAG PM Nr. 58/17 vom 21.12.2017
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