Arbeitgeber können das Tragen künstlicher Fingernägel verbieten
Arbeitsgericht Aachen v. 21.2.2019 - 1 Ca 1909/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist als Helferin im sozialen Dienst eines von der beklagten Arbeitgeberin betriebenen Altenheims beschäftigt. Mit der Anweisung ihrer Arbeitgeberin, die ihr das Tragen ihrer Gelnägel im Dienst untersagt hatte, erklärte die Klägerin sich nicht einverstanden. Sie machte geltend, dass die Anweisung sich auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke und sie deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.
Die Beklagte verwies darauf, dass das Verbot der Gelnägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich sei. So sei es immer wieder erforderlich, etwa einen Joghurtbecher oder eine Chipstüte zu öffnen, Obst zu schälen und anzureichen, Getränke zu öffnen und einzuschütten etc. Jede Ausnahme berge das Risiko einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Bewohner. Letztlich berief sich die Beklagte auf das Bundesgesundheitsblatt sowie die Empfehlungen des Robert Koch Instituts.
Das Arbeitsgericht wies die Klage, mit der die Klägerin feststellen lassen wollte, dass sie nicht verpflichtet sei, die Dienstanweisung zum Thema "Fingernägel in der Pflege sowie in der Hauswirtschaft" zu befolgen, ab.
Die Gründe:
Die Klägerin ist verpflichtet, die Dienstanweisung zum Thema "Fingernägel in der Pflege sowie in der Hauswirtschaft" zu befolgen und mithin aus hygienischen Gründen das Tragen langer Fingernägel, lackierter Fingernägel, künstlicher Fingernägel und von Gelnägeln zu unterlassen. Die zugrunde liegende Dienstanweisung der Beklagten ist rechtmäßig, §§ 106 S. 2., 2 GewO, § 315 Abs. 3 BGB.
Das Interesse der Klägerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes muss hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohnerinnen und Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten. Insofern hatte sich die Arbeitgeberin zu Recht auf die Empfehlungen des Robert Koch Instituts gestützt, nach denen aus Hygienegesichtspunkten in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten.
Danach behindert Nagellack u.a. die Sichtbeurteilung der Nägel. Außerdem ist auf künstlichen Nägeln die Bakteriendichte höher, was den Erfolg der Händehygiene beeinträchtigt und die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe erhöht. Bei Abwägung und unter Berücksichtigung der eindeutigen Empfehlungen der Experten musste sich die Beklagte auch nicht auf eine Anweisung zum Tragen bestimmter Handschuhe beschränken. Ebenso ist es nach Auffassung der Kammer unerheblich, wie viel die Klägerin selbst in letzter Zeit in Kontakt zu Lebensmitteln gekommen ist.
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Arbeitsgericht Aachen Pressemitteilung 1/19 vom 18.6.2019
Die Klägerin ist als Helferin im sozialen Dienst eines von der beklagten Arbeitgeberin betriebenen Altenheims beschäftigt. Mit der Anweisung ihrer Arbeitgeberin, die ihr das Tragen ihrer Gelnägel im Dienst untersagt hatte, erklärte die Klägerin sich nicht einverstanden. Sie machte geltend, dass die Anweisung sich auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke und sie deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.
Die Beklagte verwies darauf, dass das Verbot der Gelnägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich sei. So sei es immer wieder erforderlich, etwa einen Joghurtbecher oder eine Chipstüte zu öffnen, Obst zu schälen und anzureichen, Getränke zu öffnen und einzuschütten etc. Jede Ausnahme berge das Risiko einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Bewohner. Letztlich berief sich die Beklagte auf das Bundesgesundheitsblatt sowie die Empfehlungen des Robert Koch Instituts.
Das Arbeitsgericht wies die Klage, mit der die Klägerin feststellen lassen wollte, dass sie nicht verpflichtet sei, die Dienstanweisung zum Thema "Fingernägel in der Pflege sowie in der Hauswirtschaft" zu befolgen, ab.
Die Gründe:
Die Klägerin ist verpflichtet, die Dienstanweisung zum Thema "Fingernägel in der Pflege sowie in der Hauswirtschaft" zu befolgen und mithin aus hygienischen Gründen das Tragen langer Fingernägel, lackierter Fingernägel, künstlicher Fingernägel und von Gelnägeln zu unterlassen. Die zugrunde liegende Dienstanweisung der Beklagten ist rechtmäßig, §§ 106 S. 2., 2 GewO, § 315 Abs. 3 BGB.
Das Interesse der Klägerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes muss hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohnerinnen und Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten. Insofern hatte sich die Arbeitgeberin zu Recht auf die Empfehlungen des Robert Koch Instituts gestützt, nach denen aus Hygienegesichtspunkten in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten.
Danach behindert Nagellack u.a. die Sichtbeurteilung der Nägel. Außerdem ist auf künstlichen Nägeln die Bakteriendichte höher, was den Erfolg der Händehygiene beeinträchtigt und die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe erhöht. Bei Abwägung und unter Berücksichtigung der eindeutigen Empfehlungen der Experten musste sich die Beklagte auch nicht auf eine Anweisung zum Tragen bestimmter Handschuhe beschränken. Ebenso ist es nach Auffassung der Kammer unerheblich, wie viel die Klägerin selbst in letzter Zeit in Kontakt zu Lebensmitteln gekommen ist.
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