Arbeitgeber können Kündigung auch außerhalb der Wohnung dem Ehepartner des Arbeitnehmers übergeben
BAG 9.6.2011, 6 AZR 687/09Die Klägerin war bei der Beklagten seit etwas weniger als fünf Jahren als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Das Kündigungsschutzgesetz war auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Nach einem Konflikt verließ die Klägerin am 31.1.2008 ihren Arbeitsplatz. Mit Schreiben vom selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29.2.2008.
Das Kündigungsschreiben ließ die Beklagte durch einen Boten dem Ehemann der Klägerin überbringen, dem das Schreiben am Nachmittag des 31.1.2008 an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben wurde. Der Ehemann der Klägerin ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1.2.2008 an die Klägerin weiter.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem 29.2.2008, sondern erst mit dem 31.3.2008 beendet worden ist. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das LAG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam zu Ende Februar 2008 gekündigt. Das Kündigungsschreiben vom 31.1.2008 ist der Klägerin noch am selben Tag zugegangen, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien gem. § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum 29.2.2008 beendet worden ist.
Allgemein gilt, dass ein Kündigung unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam wird, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Der Kündigende trägt insoweit das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Diese ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.
Arbeitgeber können das Kündigungsschreiben auch einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten. Eine solche Person ist nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies ist in der Regel bei Ehegatten der Fall.
Nach diesen Grundsätzen war der Ehemann der Klägerin bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 31.1.2008 Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass ihm das Schreiben an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt und damit außerhalb der Wohnung übergeben wurde. Entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am 31.1.2008
zu rechnen war.
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