Arbeitgeber müssen nicht von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung hinweisen
BAG 21.1.2014, 3 AZR 807/11Der Kläger war Arbeitnehmer des Beklagten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2010 verlangte er vom Beklagten Schadensersatz wegen pflichtwidriger Unterlassung eines Hinweises auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung aus § 1a BetrAVG. Bei entsprechender Kenntnis von diesem Anspruch hätte er 215 Euro seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.
Die Klage auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 14.380,38 Euro hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht.
Zwar können Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vom Arbeitgeber verlangen, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Eine entsprechende Aufklärungspflicht ergibt sich weder unmittelbar aus § 1a BetrAVG noch aus seiner allgemeinen Fürsorgepflicht. Daher fehlt es im Streitfall an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten.
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