21.05.2012

Arbeitgeber und IG Metall einigen sich auf neuen Tarifvertrag

Arbeitgeberverband und IG Metall haben sich im Pilotbezirk Baden-Württemberg auf einen neuen Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie geeinigt. Der Tarifabschluss soll bundesweit übernommen werden und sieht insbesondere eine rückwirkende Lohnerhöhung zum 1.5.2012 um 4,3 Prozent bei einer Laufzeit von 13 Monaten vor. Weitere Kernpunkte sind eine erweiterte Übernahmegarantie für Auszubildende und Verbesserungen für Leiharbeitnehmer.

Die wichtigsten Tarifregelungen im Überblick:
  • Entgelterhöhung: Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 1.5.2012 um 4,3 % erhöht.
  • Laufzeit: Der Tarifvertrag hat eine Gesamtlaufzeit von 13 Monaten und endet am 30.4.2013.
  • Übernahme von Leiharbeitnehmern: Nach dem neuen Tarifvertrag dürfen Zeitarbeitnehmer ohne weitere Einschränkung für 18 Monate im gleichen Betrieb eingesetzt werden; danach muss das Kundenunternehmen prüfen, ob die Leiharbeitnehmer unbefristet übernommen werden können. Nach 24 Monaten muss ein Übernahmeangebot gemacht werden.
  • Ausnahmen: Ausnahmen von der Übernahmepflicht gelten, wenn sachliche Gründe - zum Beispiel Projektarbeit oder Vertretungszeiten - eine längere Einsatzdauer beim Kundenunternehmen rechtfertigen. Von den Grundregeln können die Unternehmen zudem im Einvernehmen mit ihrem Betriebsrat ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien abweichen. Die freiwillige Betriebsvereinbarung ersetzt dann alle anderen Regelungen.
  • Verhältnis zu bestehenden Betriebsvereinbarungen: Hat ein Unternehmen bereits eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Zeitarbeit geschlossen, so gilt diese weiter und hat Vorrang vor der neuen Regelung. Die bestehende Betriebsvereinbarung kann aber - wie auch sonst - zum vereinbarten Termin gekündigt werden.
  • Übernahme von Auszubildenden: Auszubildende sollen in  der Regel nach bestandener Abschlussprüfung unbefristet in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Ein entsprechendes Angebot muss der Arbeitgeber allerdings nur jenen Jugendlichen machen, die er tatsächlich benötigt. Diesen Bedarf kann er sechs Monate vor Ende der Ausbildung selbst festlegen und muss den Betriebsrat darüber unterrichten. In diesem Fall muss er die über Bedarf Ausgebildeten für zwölf Monate übernehmen.
  • Ausnahmen: Etwas anderes gilt, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat den Bedarf sechs Monate vor Beginn der Ausbildung in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung festgelegt haben. Dann haben die über Bedarf Ausgebildeten keinen Anspruch auf Übernahme - weder befristet noch unbefristet. Das gleiche gilt bei akuten Beschäftigungsproblemen oder wenn personenbedingte Gründe eine Übernahme unmöglich machen. Im ersten Fall muss der Betriebsrat zustimmen, im zweiten Fall nur unterrichtet werden.
  • Förderjahr für ausbildungsschwache Jugendliche: Gemeinsam mit der IG Metall sollen regionalspezifische Modelle zur Förderung schwer vermittelbarer Schulabgänger entwickelt werden, um diese durch schulische und betriebliche Unterstützung fit für eine Ausbildung zu machen.
Gesamtmetall PM v. 19.5.2012 u. IG Metall PM v. 19.5.2012
Zurück