Arbeitgeber verstoßen bei zweimaliger unwirksamer Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin gegen das AGG
LAG Berlin-Brandenburg 16.9.2015, 23 Sa 1045/15Der schwangeren Klägerin wurde ohne die nach § 9 Abs. 3 MuSchG erforderliche Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde von ihrem Arbeitgeber gekündigt. Einige Monate vorher hatte das Arbeitsgericht bereits eine erste Kündigung für unwirksam erklärt, weil der beklagte Arbeitgeber keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eingeholt hatte.
Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die zweite Kündigung und verlangte eine Geldentschädigung nach dem AGG. Der Beklagte machte im Verfahren geltend, er habe angenommen, die Schwangerschaft sei bereits beendet gewesen. Die Klage war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG erfolgreich.
Die Gründe:
Die erneute Kündigung stellt eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts nach §§ 7 Abs. 1, 1 AGG dar und löst daher eine Entschädigungspflicht des Beklagten aus. Entgegen der Ansicht des Beklagten lagen keine Anzeichen für ein Ende der Schwangerschaft vor. Die Klägerin war zudem nicht verpflichtet, ihn vom Fortbestand ihrer Schwangerschaft zu unterrichten.
Des Weiteren ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 9 MuSchG unwirksam.
Der Hintergrund:
Auch das BAG entschied kürzlich über eine unwirksame und diskriminierende Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin (BAG, Urt. v. 26.3.2015 - 2 AZR 237/14): Das Gericht stellte klar, dass das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bei einer In-vitro-Fertilisation bereits ab dem Zeitpunkt des Embryonentransfers und nicht erst ab erfolgreicher Einnistung des Embryos greift. Eine Kündigung, die hauptsächlich wegen der Durchführung einer solchen Behandlung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft ausgesprochen wird, benachteiligt die Arbeitnehmerin zudem unmittelbar wegen ihres Geschlechts, §§ 7 Abs. 1, 1 AGG.
Linkhinweise:
Die Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg finden Sie hier.
Für den auf den Webseiten des BAG veröffentlichten Volltext der Entscheidung vom 26.3.2015 (Az.: 2 AZR 237/14) klicken Sie bitte hier.