Arbeitgeber verweigert Zugang zum Arbeitsplatz ohne Corona-Test
ArbG Offenbach v. 4.2.2021 - 4 Ga 1/21
Der Sachverhalt:
Der Arbeitgeber verwehrte dem Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände, weil dieser sich weigerte, einen nach Ansicht des Arbeitgebers in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen PCR-Test durchzuführen. Aus Sicht des Arbeitnehmers verstoße die Anweisung, den Test durchzuführen, gegen das Recht auf Selbstbestimmung und sei weder durch das Weisungsrecht noch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Der PCR-Test sei unverhältnismäßig, weil er einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bilde.
Das ArbG Offenbach wies den Eilantrag des Arbeitnehmers zurück. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.
Die Gründe:
Der Arbeitnehmer hat die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht belegt. Ein besonderes, eiliges Beschäftigungsinteresse war nicht erkennbar.
ArbG Offenbach PM v. 4.2.2021
Der Arbeitgeber verwehrte dem Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände, weil dieser sich weigerte, einen nach Ansicht des Arbeitgebers in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen PCR-Test durchzuführen. Aus Sicht des Arbeitnehmers verstoße die Anweisung, den Test durchzuführen, gegen das Recht auf Selbstbestimmung und sei weder durch das Weisungsrecht noch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Der PCR-Test sei unverhältnismäßig, weil er einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bilde.
Das ArbG Offenbach wies den Eilantrag des Arbeitnehmers zurück. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.
Die Gründe:
Der Arbeitnehmer hat die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht belegt. Ein besonderes, eiliges Beschäftigungsinteresse war nicht erkennbar.