Arbeitgebern droht bei Missbrauch eines geliehenen Mitarbeiter-Handys ein Bußgeld
Im Rahmen eines Abschiedsessens hatte sich der Arbeitgeber das Handy seines ehemaligen Mitarbeiters ausgeliehen und dabei vorgegeben, der Akku seines Telefons sei leer; er müsse eine dienstliche Mail verschicken. Nach Verschicken dieser Mail hatte der Arbeitgeber zusätzlich zwei auf dem Handy gespeicherte Chat-Verläufe des Mitarbeiters an seine eigene E-Mail-Adresse gesandt.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) setze ein Bußgeld gegen den Arbeitgeber fest. Zur Höhe machte es in seiner Pressemitteilung keine Angaben. Seine Entscheidung begründete es wie folgt:
Das Versenden der Chat-Verläufe an die E-Mail-Adresse des Arbeitgebers verwirkliche eine Ordnungswidrigkeit gem. § 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG.
Die vom Arbeitgeber versandten Chat-Nachrichten stellten personenbezogene Daten, d.h. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Chat-Beteiligten, dar. Diese Daten seien lediglich für die Teilnehmer des Chats, nicht jedoch für die Allgemeinheit zugänglich gewesen.
Indem er sich die Nachrichten zugesandt habe, habe sich der Arbeitgeber die Daten "verschafft" i.S.d. § 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, denn er habe einen Zustand hergestellt, der es ihm erlaube, die Daten später zur Kenntnis zu nehmen. Dazu habe er das Smartphone des Mitarbeiters genutzt, welches eine Anlage zur automatisierten EDV-mäßigen Datenverarbeitung darstelle.
Der Vorgang sei darüber hinaus ohne die Einwilligung des Mitarbeiters oder sonstige rechtliche Grundlage erfolgt.
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