21.10.2015

Arbeitnehmer haben bei nur kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub

Wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dies zwar in der Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln. Etwas anderes gilt aber, wenn aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird. Dann entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.

BAG 20.10.2015, 9 AZR 224/14
Der Sachverhalt:
Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger hatte einen Anspruch auf 26 Arbeitstage Urlaub im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2012; noch vor Ablauf der Kündigungsfrist einigten sich die Parteien allerdings am 21.6.2012 auf einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 2.7.2012 (Montag). Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung der Beklagten am 12.10.2012.

Im vorliegenden Verfahren stritten die Parteien über die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage. Drei Tage Urlaub hatte die Beklagte dem Kläger 2012 gewährt. Streitig war, ob die Beklagte über 17 Urlaubstage hinaus weitere sechs Urlaubstage mit 726,54 Euro brutto abzugelten hat. Die Beklagte hatte dies mit der Begründung abgelehnt, dass mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein vom vorherigen Arbeitsverhältnis unabhängiger neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum beginne. Der Kläger habe deshalb für beide Arbeitsverhältnisse nur Teilurlaubsansprüche erworben.

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgeltung weiterer sechs Urlaubstage.

Zwar ist in Fällen, in denen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet wird, dies in der Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln. Der volle Urlaubsanspruch wird deshalb erst nach (erneuter) Erfüllung der Wartezeit des § 4 BUrlG erworben und auch der Teilurlaub gem. § 5 BUrlG berechnet sich grds. eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis.

Etwas anderes gilt aber, wenn - wie hier - aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird. Dann entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 47/15 vom 21.10.2015
Zurück