Arbeitnehmer können Anspruch auf ungelochtes Arbeitszeugnis haben
ArbG Weiden v. 9.1.2019 - 3 Ca 615/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Bauunternehmen, beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt die Klägerin ein Arbeitszeugnis auf gelochtem Papier. Mit der Klage vorm Arbeitsgericht erstrebt die Klägerin nun die erneute Ausfertigung eines Arbeitszeugnisses auf ungelochtem Papier.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine weitere Ausfertigung eines Arbeitszeugnisses zu. Die Pflicht der Beklagten zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gem. § 109 Abs. 1 GewO ist bereits durch das gelochte Arbeitszeugnis erfüllt.
Die Formerfordernisse an ein Arbeitszeugnis sind durch das ausgehändigte Arbeitszeugnis erfüllt. Übertriebene Anforderungen an die Zeugnisästhetik, wie die Wahl eines bestimmten Papiers oder eines bestimmten Papierformats, sind nicht anzuerkennen, doch darf das Zeugnis nicht durch negative Abweichungen vom Standard entwertet werden. Die Ausfertigung auf gelochtem Papier steht diesem Standard nicht entgegen, da es nicht unbedingt branchenüblich ist, für ein Arbeitszeugnis oder ähnliche Dokumente ungelochtes Papier zu verwenden.
Ordnungsgemäß ist das Zeugnis nur dann, wenn es auf Firmenpapier geschrieben worden ist. Dies ist hier geschehen. Die Beklagte wies nach, dass sie ausschließlich gelochtes Firmenpapier besitze und auch verwende.
Die Lochung stellt kein verbotenes Geheimzeichen gem. § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO dar. Das gelochte Geschäftspapier signalisiert einem unvoreingenommenen Leser mit Branchenkenntnis keine Kritik an der Klägerin. Eine allgemein anerkannte oder jedenfalls überwiegend vertretene Bedeutung eines gelochten Zeugnisses kann nicht erkannt werden.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten Bundeslandes Bayern veröffentlichten Volltext des Urteils klicken Sie bitte hier.
ArbG Weiden Urteil vom 9.1.2019
Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Bauunternehmen, beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt die Klägerin ein Arbeitszeugnis auf gelochtem Papier. Mit der Klage vorm Arbeitsgericht erstrebt die Klägerin nun die erneute Ausfertigung eines Arbeitszeugnisses auf ungelochtem Papier.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine weitere Ausfertigung eines Arbeitszeugnisses zu. Die Pflicht der Beklagten zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gem. § 109 Abs. 1 GewO ist bereits durch das gelochte Arbeitszeugnis erfüllt.
Die Formerfordernisse an ein Arbeitszeugnis sind durch das ausgehändigte Arbeitszeugnis erfüllt. Übertriebene Anforderungen an die Zeugnisästhetik, wie die Wahl eines bestimmten Papiers oder eines bestimmten Papierformats, sind nicht anzuerkennen, doch darf das Zeugnis nicht durch negative Abweichungen vom Standard entwertet werden. Die Ausfertigung auf gelochtem Papier steht diesem Standard nicht entgegen, da es nicht unbedingt branchenüblich ist, für ein Arbeitszeugnis oder ähnliche Dokumente ungelochtes Papier zu verwenden.
Ordnungsgemäß ist das Zeugnis nur dann, wenn es auf Firmenpapier geschrieben worden ist. Dies ist hier geschehen. Die Beklagte wies nach, dass sie ausschließlich gelochtes Firmenpapier besitze und auch verwende.
Die Lochung stellt kein verbotenes Geheimzeichen gem. § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO dar. Das gelochte Geschäftspapier signalisiert einem unvoreingenommenen Leser mit Branchenkenntnis keine Kritik an der Klägerin. Eine allgemein anerkannte oder jedenfalls überwiegend vertretene Bedeutung eines gelochten Zeugnisses kann nicht erkannt werden.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten Bundeslandes Bayern veröffentlichten Volltext des Urteils klicken Sie bitte hier.