Arbeitnehmer können aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf Vereinbarung eines Versorgungsrechts haben
BAG 15.5.2012, 3 AZR 128/11Der Kläger ist seit mehr als 20 Jahren bei der beklagten Bayerischen Landesbank beschäftigt. Diese ist 1972 aus einer Fusion hervorgegangen. Bestandteil des Fusionsvertrags ist eine "Personalvereinbarung" (sog. PV 72), wonach Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei den fusionierten Instituten oder bei der Bayerischen Landesbank, einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen (sog. Versorgungsrecht) erhalten können; über die Erteilung des Versorgungsrechts entscheidet der Vorstand.
Die Beklagte bot seit 1972 (nahezu) allen Arbeitnehmern, die eine entsprechende Dienstzeit aufwiesen, eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die einen vorzeitigen Ruhestand nicht erwarten ließ, Versorgungsrechte an. Anfang 2009 beschloss die Beklagte, diese Praxis einzustellen, und weigerte sich demgemäß, dem Kläger, der am 1.10.2010 alle Voraussetzungen erfüllte, einen Versorgungvertrag anzubieten. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte muss dem Kläger den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den bisherigen Inhalten anbieten.
Aufgrund der seit 1972 geübten Praxis bestand bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 1.1.1990 im Unternehmen der Beklagten eine betriebliche Übung. Diese verpflichtet die Beklagte, Arbeitnehmern nach einer 20-jährigen Tätigkeit im Kreditgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten, und bei Erfüllung der beiden weiteren Voraussetzungen (gute Beurteilung und gesundheitliche Verfassung, die einen vorzeitigen Ruhestand nicht erwarten lässt) die Vereinbarung eines Versorgungsvertrags anzubieten.
Der Kläger erfüllte diese Voraussetzungen am 1.1.2010 und hat daher einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe eines entsprechenden Vertragsangebots erworben.
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