Arbeitnehmer können Aufhebungsverträge nicht gem. §§ 312 ff. BGB widerrufen
BAG v. 7.2.2019 - 6 AZR 75/18Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Sie schloss mit der Beklagten in ihrer Wohnung einen Aufhebungsvertrag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsah. Nach Darstellung der Klägerin war sie am Tag des Vertragsschlusses erkrankt. Sie hat den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und ihn hilfsweise widerrufen.
Das LAG Niedersachsen hat die Klage abgewiesen. Das BAG hat dieses Urteil auf Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Das LAG muss im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Beklagte bei Abschluss des Aufhebungsvertrags das Gebot fairen Verhandelns beachtet hat.
Diese arbeitsrechtliche Nebenpflicht ist verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Beklagte eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt hätte. Wäre dies der Fall, so ist die Klägerin im Sinne der Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen.
Das LAG hat allerdings rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Klägerin kein Widerrufsrecht gem. § 312 Abs. 1 i.V.m. § 312g BGB zusteht. Zwar sind Arbeitnehmer grds. Verbraucher i.S.d. §§ 312 ff. BGB. Im Gesetzgebungsverfahren ist jedoch der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen.