14.11.2011

Arbeitnehmer können bei Nichtzahlung der Abfindung nicht ohne weiteres vom Aufhebungsvertrag zurücktreten

Ein Vertrag, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben werden soll, ist zwar ein gegenseitiger Vertrag, von dem der Arbeitnehmer grds. gem. § 323 Abs.1 BGB zurücktreten kann, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt. Voraussetzung hierfür ist aber u.a., dass die Forderung durchsetzbar ist. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber wegen Insolvenz nicht leisten muss oder darf.

BAG 10.11.2011, 6 AZR 357/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1973 bei der Schuldnerin beschäftigt. Am 1.10.2007 schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen Aufhebungsvertrag, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.13.2008 und eine Abfindung i.H.v. 110.500 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes vorsah. Die Abfindung war mit dem Gehalt für Dezember 2008 auszuzahlen.

Am 5.12.2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Daraufhin wurde der Beklagte zu 1) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zugleich wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des Beklagten zu 1) wirksam sind. Am 1.3.2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 22.4.2009 wurde das Unternehmen von der Beklagten zu 2) übernommen.

Der Kläger hatte die Schuldnerin im Dezember 2008 und Januar 2009 ohne Erfolg unter Fristsetzung zur Zahlung der Abfindung aufgefordert und trat nach Fristablauf am 19.1.2009 vom Aufhebungsvertrag zurück. Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung nicht beendet worden und die Beklagte zu 2) aufgrund eines Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Arbeitsgericht und LAG gaben der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31.12.2008 geendet. Der Kläger ist nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten.

Zwar kommt ein Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB grds. in Betracht, wenn sich der Arbeitgeber in einem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Aufhebungsvertrag zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet und später die Abfindung nicht zahlt. In diesem Fall steht die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Abfindungszusage des Arbeitgebers. Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht sind aber, dass

  • das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich oder konkludent abbedungen ist,
  • dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt wurde
  • und die Forderung durchsetzbar ist, der Arbeitgeber mithin leisten muss und darf.

An der Durchsetzbarkeit der Forderung fehlt es hier. Die Schuldnerin durfte die Abfindungssumme aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu 1) an den Kläger zahlen.

Darüber hinaus stand der Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs die "dolo-petit-Einrede" entgegen. Denn der Kläger hat mit der Abfindung eine Leistung gefordert, die er alsbald nach § 143 Abs. 1 InsO wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Befriedigung eines Insolvenzgläubigers anfechtbar, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag erfolgt ist und der Gläubiger zu dieser Zeit den Eröffnungsantrag kannte. Diese Voraussetzungen hätten hier bei einer Zahlung der Abfindung mit der Vergütung für Dezember 2008 vorgelegen.

Da damit der Kläger nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten und das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 beendet worden ist, ist sein Arbeitsverhältnis nicht gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 22.4.2009 auf die Beklagte zu 2) übergegangen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 85 vom 10.11.2011
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