24.05.2018

Arbeitnehmer müssen ihre private Handynummer nicht unbedingt an den Arbeitgeber herausgeben

Ein Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nicht zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft seine private Handynummer mitteilen. Die Pflicht zur Herausgabe der Nummer stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der unter Abwägung beiderseitiger Interessen nicht gerechtfertigt ist.

Thüringer LAG 16.5.2018, 6 Sa 442/17 u. 6 Sa 444/17
Der Sachverhalt:
Ein kommunaler Arbeitgeber änderte das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notdienstes. In diesem Zusammenhang verlangte er von seinen Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Handynummer, um sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können.

Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und LAG Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Es kann offenbleiben, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage für die Bekanntgabe der Handynummer besteht. Zumindest ist der Anspruch aber durch das Thüringer Landesdatenschutzgesetz begrenzt. Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Handynummer stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welcher durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein muss. Dazu müssen die beiderseitigen Interessen abgewogen werden und die Abwägung ergeben, dass der Eingriff angemessen ist.

In den beiden Streitfällen ist dies nicht der Fall. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Handynummer greift besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer kann sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit nicht mehr dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck entziehen. Er kann so nicht zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich angerufen zu werden, kommt es dabei nicht an.

Der Arbeitgeber hat durch die Änderung seines bestehenden Systems das Problem selbst herbeigeführt. Ihm stehen zudem andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung.

Thüringer LAG PM Nr. 3/2018 vom 16.5.2018
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