Arbeitsbedingungen in der EU sollen transparenter werden
- Angleichung des Arbeitnehmerbegriffs an die Rechtsprechung des EuGH: Derzeit können die Definitionen variieren, so dass bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern ausgeklammert werden. Mit der Übernahme der Definition des EuGH soll sichergestellt werden, dass ein einheitlicher weiter Arbeitnehmerbegriff gilt.
- Aufnahme von atypischen Beschäftigungsformen in den Geltungsbereich der Richtlinie: Dies betrifft Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte oder solche mit ganz kurzen Arbeitsverträgen. Außerdem werden neue Beschäftigungsformen erfasst, etwa Arbeit auf Abruf, auf der Grundlage von Gutscheinen oder auf Online-Plattformen.
- Schnelleres Informationspaket: Arbeitnehmer sollen gleich am ersten Tag der Beschäftigung und nicht wie bisher innerhalb von zwei Monaten nach Beschäftigungsbeginn ein aktualisiertes und erweitertes Informationspaket erhalten.
- Einführung neuer Mindestrechte: Geplant sind ein Recht auf bessere Planbarkeit der Arbeit für Menschen, die meist nach einem variablen Zeitplan arbeiten, oder die Möglichkeit, den Arbeitgeber um den Übergang in eine stabilere Beschäftigungsform zu ersuchen und Anspruch auf eine schriftliche Antwort zu haben, oder auch das Recht auf verpflichtende Fortbildung ohne Lohnabzug.
- Rechtsschutz: Zudem sollen die Durchsetzungsmöglichkeiten und Rechtsbehelfe als letztes Mittel zur Streitbeilegung gestärkt werden, falls Gespräche nicht reichen.
Der Hintergrund:
Arbeitnehmer haben seit 1991 nach der Richtlinie 91/533/EWG zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf schriftliche Unterrichtung durch den Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis. Die Kommission will diese Regelung an die veränderte Arbeitsmarktrealität und den in den letzten Jahren entstandenen neuen Arbeitsformen anpassen.
Linkhinweise:
Für den auf den Webseiten der EU-Kommission veröffentlichten Richtlinien-Vorschlag im Volltext klicken Sie bitte hier (PDF-Datei - 39 Seiten).