Arbeitsgerichte sind nicht für Klagen von Arbeitnehmern gegen ausländische Diplomaten zuständig
ArbG Berlin14.6.2011, 36 Ca 3627/11Eine Arbeitnehmerin (A.) war bei dem beklagten Diplomaten eines ausländischen Staates als Hausangestellte tätig gewesen. Später machte sie geltend, dass sie unter ausbeuterischen Bedingungen zur Arbeitsleistung gezwungen worden sei; auch sei es zu tätlichen Übergriffen gekommen. A. trat ihre diesbezüglichen Ansprüche an die Direktorin und Geschäftsführerin der Hans-Böckler-Stiftung ab, die aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Vergütung und Schmerzensgeld klagte.
Das Arbeitsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Deutsche Arbeitsgerichte sind für die Klage nicht zuständig. Das folgt aus § 18 GVG, wonach Mitglieder der diplomatischen Missionen und ihre Familienmitglieder nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen sind. Die Immunität von Diplomaten besteht gerade auch in Fallgestaltungen, in denen es - wie hier - zu Rechtsverletzungen gekommen sein soll. Ob die geltend gemachten Ansprüche gegen den beklagten Diplomaten tatsächlich bestehen, konnte daher vorliegend nicht untersucht werden.