Arbeitskampf bei Asklepios Fachkliniken Brandenburg: Keine gerichtliche Untersagung des Streiks
LAG Berlin v. 20.10.2021 - 12 Ta 1310/21
Der Sachverhalt:
Das LAG hat im Verfahren der sofortigen Beschwerde die Zurückweisung von Haupt- und Hilfsantrag durch das ArbG bestätigt. Die Untersagung soll Bestand haben, solange bis Arbeitgeber und Gewerkschaft eine schriftliche Notdienstvereinbarung abschließen. Hilfsweise soll die Untersagung ergehen, bis ver.di einen Notdienst einrichtet, der bestimmte von dem Notdienstangebot der Gewerkschaft bisher ausgenommene Stationen und Tageskliniken umfasst.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.
Die Gründe:
Die Untersagung eines Streiks kann nicht deshalb beansprucht werden, weil keine schriftliche Notdienstvereinbarung mit der streikführenden Gewerkschaft abgeschlossen worden ist. Für die Rechtsmäßigkeit des Streiks ist es ausreichend, dass der erforderliche Notdienst tatsächlich sichergestellt wird.
Es wurde der von ver.di im Rahmen des für den 21.10.2021 bis 27.10.2021 angekündigten Streiks angebotene Notdienst darauf überprüft, ob damit erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung hinreichend sicher ausgeschlossen bleiben. Im Hinblick auf von der Arbeitgeberin vorgelegte ärztliche Stellungnahmen sind hieran für einen Teil der von ver.di vom Notdienst ausgenommenen Stationen und Tageskliniken durchgreifende Zweifel anzunehmen.
Daher wurde ver.di die Nachbesserung des Notdienstes für den bevorstehenden Streik auferlegt. Sollten Arbeitgeber und Gewerkschaft noch eine Notdienstvereinbarung abschließen, hat diese Vorrang vor den gerichtlichen Festlegungen.
LAG Berlin PM Nr. 41 vom 20.10.2021
Das LAG hat im Verfahren der sofortigen Beschwerde die Zurückweisung von Haupt- und Hilfsantrag durch das ArbG bestätigt. Die Untersagung soll Bestand haben, solange bis Arbeitgeber und Gewerkschaft eine schriftliche Notdienstvereinbarung abschließen. Hilfsweise soll die Untersagung ergehen, bis ver.di einen Notdienst einrichtet, der bestimmte von dem Notdienstangebot der Gewerkschaft bisher ausgenommene Stationen und Tageskliniken umfasst.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.
Die Gründe:
Die Untersagung eines Streiks kann nicht deshalb beansprucht werden, weil keine schriftliche Notdienstvereinbarung mit der streikführenden Gewerkschaft abgeschlossen worden ist. Für die Rechtsmäßigkeit des Streiks ist es ausreichend, dass der erforderliche Notdienst tatsächlich sichergestellt wird.
Es wurde der von ver.di im Rahmen des für den 21.10.2021 bis 27.10.2021 angekündigten Streiks angebotene Notdienst darauf überprüft, ob damit erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung hinreichend sicher ausgeschlossen bleiben. Im Hinblick auf von der Arbeitgeberin vorgelegte ärztliche Stellungnahmen sind hieran für einen Teil der von ver.di vom Notdienst ausgenommenen Stationen und Tageskliniken durchgreifende Zweifel anzunehmen.
Daher wurde ver.di die Nachbesserung des Notdienstes für den bevorstehenden Streik auferlegt. Sollten Arbeitgeber und Gewerkschaft noch eine Notdienstvereinbarung abschließen, hat diese Vorrang vor den gerichtlichen Festlegungen.