15.08.2018

Arbeitskampf: Streikbruchprämien können zulässiges Kampfmittel des Arbeitgebers darstellen

Ein Arbeitgeber der bestreikt wird, ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Hierbei ist selbst eine ausgelobte Streikbruchprämie, die den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg, nicht unangemessen.

BAG 14.8.2018, 1 AZR 287/17
Der Sachverhalt:

Der Kläger ist seit 2004 beim beklagten Einzelhandelsunternehmen als Verkäufer zu einer Bruttomonatsvergütung von 1.480 € bei einer 30-Stunden-Woche vollzeitbeschäftigt. In den Jahren 2015 und 2016 war der Betrieb, in dem er damals eingesetzt war, an mehreren Tagen bestreikt worden. Dazu hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di aufgerufen mit dem Ziel, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge zu schließen.

Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligten und ihrer regulären Tätigkeit nachgingen, die Zahlung einer Streikbruchprämie. Diese war zunächst pro Streiktag i.H.v. 200 € brutto (bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) und in einem zweiten betrieblichen Aushang i.H.v. 100 € brutto zugesagt worden.

Der Kläger folgte dem gewerkschaftlichen Streikaufruf und legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Mit seiner Klage machte er später die Zahlung von Prämien - insgesamt 1.200 € brutto - geltend und stützte sich hierfür vor allem auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Außerdem handle es sich bei der Streikbruchprämie aufgrund der Höhe der zugesagten Prämie um ein rechtswidriges Arbeitskampfmittel. Er wies darauf hin, dass eine Streikbruchprämie i.H.v. 200,00 € einen zusätzlichen Verdienst von rd. 13,5 % für nur einen einzigen Tag bedeute.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Und auch die Revision des Klägers vor dem BAG blieb erfolglos.

Die Gründe:

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Streikbruchprämie auf der Grundlage des Aushangs, da er nicht die für die Auszahlung der Prämie erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

Zwar liegt in der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten. Diese ist aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Schließlich wollte der Arbeitgeber mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken.

Vor dem Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Für diese gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Infolgedessen war die ausgelobte Streikbruchprämie - auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg - nicht unangemessen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 39 vom 14.8.2018
Zurück