11.06.2018

Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht erfordert keinen Anspruch auf Entgeltersatz im Krankheitsfall

Der Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht setzt nicht voraus, dass der Beschäftigte über eine dem Krankengeld vergleichbare Absicherung gegen den krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt verfügt.

BSG 7.6.2018, B 12 KR 17/17 R
Der Sachverhalt:
Die Beigeladene zu 1), Architektin, und die Klägerin schlossen für die Zeit ab dem 1.4.2009 einen Dienstleistungsvertrag im Zusammenhang mit einem größeren Bauprojekt. Der Vertrag sah eine Vergütung von max. 9.500 € netto monatlich zzgl. Umsatzsteuer vor. Am 17.4.2009 beantragten beide Vertragspartner bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1) aufgrund dieser Tätigkeit. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 3.12.2009 fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin seit dem 1.4.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und seither Versicherungspflicht bestehe.

Die Beigeladene zu 1) widersprach dem Beginn der Versicherungspflicht. Sie reichte Unterlagen ein, die ihre Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge bestätigen sollten. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und wies darauf hin, dass die Regelungen zum hinausgeschobenen Beginn der Versicherungspflicht in § 7a SGB IV keine Anwendung fänden.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhoben sowohl die Beigeladene zu 1) als auch die Klägerin Klage. Das SG stellte antragsgemäß fest, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit von April bis November 2009 aufgrund des hinausgeschobenen Beginns der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Die dagegen gerichtete Berufung der Deutschen Rentenversicherung Bund hatte ebenso keinen Erfolg wie ihre Revision vor dem BSG.

Die Gründe:
Der Beginn der Versicherungspflicht der beigeladenen Beschäftigten ist für alle Zweige der Sozialversicherung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Statusfeststellungsbescheids verschoben. Daher bestand während des gesamten Tätigkeitszeitraums keine Versicherungspflicht.

Die Voraussetzungen von § 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV sind erfüllt. Insbesondere verfügte die Beigeladene über eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Dies setzt keinen Anspruch auf eine dem Krankengeld vergleichbare Entgeltersatzleistung voraus. Die anderweitige Absicherung muss vielmehr Leistungen vorsehen, die mindestens dem Sicherungsniveau von § 193 Abs. 3 S. 1 VVG entsprechen.

Die private Absicherung der Beigeladenen entsprach diesem Mindestschutzniveau und ging sogar darüber hinaus, da sie auch einen Krankentagegeldanspruch umfasste. Die Beigeladene verfügte auch über eine ausreichende Absicherung zur Altersvorsorge. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der bloßen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Jedoch erfüllen die von der Beigeladenen für ihre Lebensversicherung gezahlten Prämien die Mindestanforderungen für einen ausreichenden Schutz. Der BGH hat mit Urteil vom 5.12.2017 (B 12 R 6/15 R) entschieden, dass ein ausreichender Schutz gegeben ist, wenn die aufgewandten Prämien der Höhe nach dem Mindestbeitrag in der freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.

Für den Aufschub der Versicherungspflicht im Rahmen einer Statusfeststellung gilt nichts anderes und die Absicherung der Beigeladenen reicht aus. In diesem Fall ist sogar eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Entgeltersatz im Krankheitsfall als ausreichende anderweitige Eigenvorsorge anzusehen. Der Beginn der Versicherungspflicht im Recht der Arbeitsförderung ist hinausgeschoben.

Linkhinweis:
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BSG PM Nr. 31/2018 vom 7.6.2018
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