29.03.2012

Auslagerung von Tätigkeiten rechtfertigt nicht ohne weiteres die außerordentliche Kündigung von ordentlich unkündbaren Mitarbeitern

Will ein Arbeitgeber bestimmte Tätigkeiten (hier: Reinigungsarbeiten) nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer ausführen lassen, sondern auslagern, so rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern, die tariflich ordentlich unkündbar sind. Eine außerordentliche Kündigung kommt auch in solchen Fällen nur aus wichtigem Grund in Betracht, so etwa dann, wenn die Auslagerung der Tätigkeiten aus betriebswirtschaftlichen Gründen unumgänglich war.

LAG Berlin-Brandenburg 7.2.2012, 7 Sa 2164/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft angestellt. Nach dem auf dem Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag war sie wegen der langen Beschäftigungszeit ordentlich nicht mehr kündbar.

Die Beklagte strukturierte das Unternehmen um und traf dabei u.a. die unternehmerische Entscheidung, die Reinigungsarbeiten nicht mehr durch eigene Kräfte durchzuführen, sondern diese per Fremdvergabe auszulagern. Den Reinigungskräften, die - wie die Klägerin - ordentlich unkündbar waren, kündigte die Beklagte außerordentlich.

Die hiergegen gerichtete Klage der Arbeitnehmerin hatte vor dem LAG Erfolg. Dieses ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht wirksam außerordentlich gekündigt.

Die Beklagte kann sich - ebenso wie bei anderen Verträgen - nicht ohne weiteres von ihrer Vertragsbindung lossagen, sondern musste die ordentliche Unkündbarkeit der Klägerin bereits bei der Erstellung ihres unternehmerischen Konzepts in Rechnung stellen. Umstände für eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Klägerin hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat insbesondere nicht  dargelegt, dass die Auslagerung der Reinigungsarbeiten auf Dritte unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unumgänglich war.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 11/12 vom 28.3.2012
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