25.06.2021

Auslieferer können von Arbeitgebern Bereitstellung von Fahrrädern und Smartphones verlangen

Der Auslieferer, der Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholt und zu den Kunden bringt, kann vom Lieferdienst fordern, dass ihm für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt wird. Er ist nicht verpflichtet, sein eigenes Equipment einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeitet.

Hessisches LAG v. 12.3.2021 - 14 Sa 306/20 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger arbeiten als Fahrradkuriere bei einem Lieferdienst. Sie holen Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants ab und bringen die Ware zu den Kunden. In ihren Arbeitsverträgen ist bestimmt, dass sie während der Einsätze Ausstattung ("Equipment") des Lieferdienstes benutzen, wofür ein Pfand von 100 € einbehalten wird, wie in einem separaten Vertrag geregelt. Zu diesem Equipment gehören weder das Fahrrad noch ein Smartphone.

Ein Smartphone ist notwendig, weil die App des Lieferdienstes verwendet werden muss. Die Fahrer sind nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, nur auf Fahrrädern in verkehrstauglichem Zustand zu fahren. Außerdem können sie - was nicht im Arbeitsvertrag geregelt wurde - je gearbeiteter Stunde ein Guthaben von 0,25 € für Fahrradreparaturen bei einem Vertragspartner ihres Arbeitgebers abrufen.

Einer der Kläger hat gefordert, dass ihm für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt wird. Er war der Ansicht, dass er nicht verpflichtet sei, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeite. Der andere Kläger beschränkte sich darauf, dass ihm vom Beklagten für die Auslieferung ein Smartphone zu stellen sei.

Das Arbeitsgericht hat beide Klagen abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das LAG die Entscheidungen aufgehoben und den Klagen vollumfänglich stattgegeben. Allerdings wurde die Revision zum BAG zugelassen.

Die Gründe:
Die Arbeitsverträge der Fahrradlieferanten waren als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu überprüfen. Infolgedessen hat die Regelung, dass Fahrrad und Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst mitgebracht werden müssen, die Lieferfahrer bzw. Kläger nach der konkreten Vertragsgestaltung unangemessen benachteiligt.

Betriebsmittel und deren Kosten sind nach der gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu stellen. Er trägt auch das Risiko, wenn diese nicht einsatzfähig sind. Somit muss der Lieferdienst bzw. der Beklagte Fahrräder bzw. Smartphones zur Verfügung stellen.
Hessisches LAG - Pressemitteilung Nr. 3 v. 24.6.2021
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