22.10.2015

Ausnahmsweise keine Insolvenzanfechtung bei Vergütungszahlung über das Konto eines Dritten

Gehaltszahlungen, die über das Konto eines Dritten erfolgen, können ausnahmsweise kongruent und damit im Insolvenzfall nicht anfechtbar sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei dem Konto um das Geschäftskonto des Arbeitgebers handelt und das Entgelt stets über dieses Konto gezahlt worden ist.

BAG 22.10.2015, 6 AZR 538/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners, bei dem der Beklagte beschäftigt war. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses erhielt der Beklagte seinen Lohn über ein Bankkonto, das der Sohn des Insolvenzschuldners eröffnet hatte. Der Insolvenzschuldner wickelte seinen gesamten geschäftlichen Zahlungsverkehr über dieses Konto ab. Sein Sohn hatte ihm die zum Onlinebanking erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt und nutzte das Konto selbst nicht.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte der Kläger die Anfechtung der zuletzt erfolgten Gehaltszahlungen nach §§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 133 Abs. 1, 142 InsO. Mit seiner Klage begehrte er vom Beklagten die Rückzahlung der Arbeitsvergütung. Zur Begründung machte er geltend, dass aufgrund der Zahlung über das Konto des Sohnes ein Fall inkongruenter Deckung vorliege. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Die angefochtenen Entgeltzahlungen sind nicht inkongruent. Sie erfolgten durch den Schuldner als Arbeitgeber in der für das Arbeitsverhältnis üblichen Weise. Ein Dritter war an den Zahlungen nicht beteiligt.

Ob Zahlungen, die ein Arbeitnehmer über das Konto eines Dritten erhält, inkongruent sind, bestimmt sich nach dem konkreten Arbeitsverhältnis und nicht nach dem im Arbeitsleben allgemein üblichen Zahlungsweg. Handelt es sich bei dem Konto des Dritten um das Geschäftskonto des Arbeitgebers, das er während des gesamten Arbeitsverhältnisses zur Erfüllung der Gehaltsansprüche nutzt, liegt keine anfechtbare inkongruente Deckung vor.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 48/15 vom 22.10.2015
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