Ausschluss eines Professors vom Hochschulbetrieb
VG Mainz v. 20.12.2022 - 4 L 681/22.MZ
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist seit mehreren Jahren als Professor an einer Hochschule tätig. Nach Feststellung einer Erkrankung geht er nur noch in beschränktem Umfang seinen dienstlichen Aufgaben nach. Die Hochschule verbot ihm mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und das Betreten der Diensträume der Hochschule. Zur Begründung führte sie aus, dass er sich seit mehreren Monaten in zunehmend verbal-aggressiver Weise gegenüber Kollegen und Vorgesetzten äußere, sodass eine Gefährdung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs entstanden sei. Zahlreiche Personen hätten inzwischen Angst vor dem Umschlagen der verbalen Gewalt des Antragstellers in physische Gewalt, zumal Gesprächspartner im Kontakt mit ihm eine stärkere Verwirrtheit und Sprunghaftigkeit seiner Gedanken erlebt hätten.
Der Antragsteller beantragte daraufhin einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz. Er machte im Wesentlichen geltend, die Vorwürfe beruhten überwiegend auf unspezifischen, aus der Luft gegriffenen Behauptungen. Gegenüber den Studierenden sei es in keinem Fall zu verbalen Entgleisungen gekommen. Das VG lehnte den Eilantrag ab.
Die Gründe:
Die Hochschule hat dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte vorläufig verbieten dürfen. Das Verbot ist durch zwingende dienstliche Gründe zur dienstrechtlichen Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Wegen der zahlreichen herablassenden und aggressiven Äußerungen im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten, die durch zahlreiche E-Mails belegt sind, ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in der Hochschule nicht mehr möglich.
Auch wenn unklar ist, ob sein Verhalten auf einer Erkrankung beruht, muss bis zu einer Klärung dieser Frage eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs verhindert und die Kollegen vor weiteren Angriffen des Hochschullehrers geschützt werden. Es besteht zudem die Sorge, dass der Antragsteller seine unzumutbaren Äußerungen auf den Kreis der Studenten ausweiten wird. Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich.
VG Mainz PM Nr. 12 vom 28.12.2022
Der Antragsteller ist seit mehreren Jahren als Professor an einer Hochschule tätig. Nach Feststellung einer Erkrankung geht er nur noch in beschränktem Umfang seinen dienstlichen Aufgaben nach. Die Hochschule verbot ihm mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und das Betreten der Diensträume der Hochschule. Zur Begründung führte sie aus, dass er sich seit mehreren Monaten in zunehmend verbal-aggressiver Weise gegenüber Kollegen und Vorgesetzten äußere, sodass eine Gefährdung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs entstanden sei. Zahlreiche Personen hätten inzwischen Angst vor dem Umschlagen der verbalen Gewalt des Antragstellers in physische Gewalt, zumal Gesprächspartner im Kontakt mit ihm eine stärkere Verwirrtheit und Sprunghaftigkeit seiner Gedanken erlebt hätten.
Der Antragsteller beantragte daraufhin einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz. Er machte im Wesentlichen geltend, die Vorwürfe beruhten überwiegend auf unspezifischen, aus der Luft gegriffenen Behauptungen. Gegenüber den Studierenden sei es in keinem Fall zu verbalen Entgleisungen gekommen. Das VG lehnte den Eilantrag ab.
Die Gründe:
Die Hochschule hat dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte vorläufig verbieten dürfen. Das Verbot ist durch zwingende dienstliche Gründe zur dienstrechtlichen Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Wegen der zahlreichen herablassenden und aggressiven Äußerungen im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten, die durch zahlreiche E-Mails belegt sind, ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in der Hochschule nicht mehr möglich.
Auch wenn unklar ist, ob sein Verhalten auf einer Erkrankung beruht, muss bis zu einer Klärung dieser Frage eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs verhindert und die Kollegen vor weiteren Angriffen des Hochschullehrers geschützt werden. Es besteht zudem die Sorge, dass der Antragsteller seine unzumutbaren Äußerungen auf den Kreis der Studenten ausweiten wird. Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich.
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