Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung
LAG Düsseldorf 12.4.2018, 11 Sa 319/17Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten, einem Chemieunternehmen, im Labor beschäftigt. Er war dort im Bereich der Qualitätsanalyse hauptsächlich mit der Herstellung und Prüfung von Silikonprüfplatten befasst. Am 2.8.2016 fand die Polizei in der Wohnung des Klägers 1,5 kg chemischer Stoffmischungen, die sie als gefährlich einstufte. In der Wohnung befand sich zudem 1 kg eines Betäubungsmittels. Am 13.8.2016 wurde der Kläger wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilt.
Die Beklagte erfuhr durch Presseberichte von diesen Ereignissen. Nach Anhörung des Klägers zur Sache kündigte die Beklagte schließlich das Arbeitsverhältnis am 1.9.2016 fristlos. Ende Mai 2017 kündigte sie dem Kläger zum 31.12.2017 ordentlich. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung. Diese hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Das LAG gab der Klage statt. Die Revision ließ es nicht zu.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen außerdienstlichen Fehlverhaltens waren im Streitfall nicht gegeben.
Grundsätzlich kann zwar auch bei außerdienstlichem Fehlverhalten eine fristlose Kündigung in Betracht kommen, wenn das Fehlverhalten, die Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitsnehmers entfallen lässt. Es sind dabei jedoch folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Art und Schwere des Delikts
- Die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit
- Stellung im Betrieb
Beurteilt man den Streitfall anhand dieser Kriterien ist die Kündigung als unwirksam anzusehen. Zwar hat der Kläger durch seine Arbeit Zugang zu gefährlichen Stoffen. Diese werden aber bei seiner Arbeitstätigkeit in der Qualitätsanalyse nicht verwendet. Zusätzlich ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass sein Arbeitsverhältnis bereits seit 1991 besteht.
Die außerdienstlichen Vorwürfe gegenüber dem Kläger rechtfertigen in Ansehung seiner konkreten Arbeitstätigkeit, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung, auch wenn bei der Beklagten gefährliche Chemikalien zum Einsatz kommen. Über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung war nicht zu entscheiden. Im Hinblick auf diese wurde dem weiteren Begehren des Klägers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung jedoch nicht entsprochen.