Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden nach eigenmächtigem Verlassen eines Betriebsrätetages
ArbG Lüneburg v. 5.4.2023 - 2 BV 6/22
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin und Arbeitgeberin betreibt am Standort Winsen/ Luhe ein Logistikzentrum mit ca. 1.900 Beschäftigten. Das Unternehmen besitzt einen Betriebsrat. Im Zeitraum vom 8.11.2022 bis einschließlich 10.11.2022 war der Betriebsratsvorsitzende gemeinsam mit drei weiteren Betriebsratsmitgliedern zum Deutschen Betriebsrätetag in Bonn gereist. Die Reise- und Hotelkosten trug die Antragstellerin. Die Rückreise erfolgte gegen Mittag des 10.11.2022. In seinem Arbeitszeitnachweis gab der Betriebsratsvorsitzende u.a. an, er habe am 9.11. von 13 Uhr bis 16 Uhr sowie von 19 Uhr bis 22 Uhr Betriebsratsarbeit geleistet.
Die Antragstellerin warf dem Betriebsratsvorsitzenden vor, lediglich am 8.11.2022 an dem Betriebsrätetag teilgenommen zu haben. An den Folgetagen sei er der Veranstaltung vollständig ferngeblieben und ausschließlich privaten Angelegenheiten nachgegangen. Es bestehe aufgrund seiner Angaben im Arbeitszeitnachweis auch der Verdacht eines Arbeitszeitbetruges. Daraufhin hat der Betriebsratsvorsitzende eingeräumt, den Betriebsrätetag am Vormittag des 9.11. verlassen zu haben, um aus privaten Gründen nach Düsseldorf zu fahren. Er habe während der von ihm angegebenen Zeiten aber anderweitige Betriebsratstätigkeiten ausgeführt
Die Antragstellerin hat beim Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden beantragt. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur Kündigung nicht erteilt. Daraufhin hat die Antragstellerin beim Arbeitsgericht Lüneburg die Ersetzung der Zustimmung beantragt. Dieses hat dem Antrag stattgegeben.
Die Gründe:
Es lag ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung vor.
Aufgrund der eigenen Einlassung des Betriebsratsvorsitzenden stand fest, dass dieser den Betriebsrätetag spätestens am Vormittag des 9.11.2022 eigenmächtig verlassen und bis zum Schluss nicht mehr daran teilgenommen hatte. Bereits hierin lag ein schwerwiegender Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Darüber hinaus bestand nach Überzeugung der Kammer zumindest der dringende Verdacht, dass der Betriebsratsvorsitzende in seinem Arbeitszeitnachweis für den 9.11.2022 bewusst falsche Angaben gemacht hatte. Die vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebene Begründung, anderweitige Betriebsratsarbeit geleistet zu haben, hielt die Kammer nicht für glaubhaft. Sie stand auch im Widerspruch zu Erklärungen, die der Betriebsratsvorsitzende nach der Rückkehr gegenüber anderen mitgereisten Betriebsratsmitgliedern abgegeben hatte.
Das eigenmächtige vorzeitige Verlassen des Betriebsrätetages, um privaten Interessen nachzugehen, in der Zusammenschau mit dem Verdacht einer versuchten Täuschung über stattdessen geleistete Betriebsratstätigkeit war durchaus geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers tiefgreifend zu erschüttern. Ein solches Verhalten rechtfertigte den Ausspruch der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.
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Arbeitsgericht Lüneburg - PM vom 5.4.2023
Die Antragstellerin und Arbeitgeberin betreibt am Standort Winsen/ Luhe ein Logistikzentrum mit ca. 1.900 Beschäftigten. Das Unternehmen besitzt einen Betriebsrat. Im Zeitraum vom 8.11.2022 bis einschließlich 10.11.2022 war der Betriebsratsvorsitzende gemeinsam mit drei weiteren Betriebsratsmitgliedern zum Deutschen Betriebsrätetag in Bonn gereist. Die Reise- und Hotelkosten trug die Antragstellerin. Die Rückreise erfolgte gegen Mittag des 10.11.2022. In seinem Arbeitszeitnachweis gab der Betriebsratsvorsitzende u.a. an, er habe am 9.11. von 13 Uhr bis 16 Uhr sowie von 19 Uhr bis 22 Uhr Betriebsratsarbeit geleistet.
Die Antragstellerin warf dem Betriebsratsvorsitzenden vor, lediglich am 8.11.2022 an dem Betriebsrätetag teilgenommen zu haben. An den Folgetagen sei er der Veranstaltung vollständig ferngeblieben und ausschließlich privaten Angelegenheiten nachgegangen. Es bestehe aufgrund seiner Angaben im Arbeitszeitnachweis auch der Verdacht eines Arbeitszeitbetruges. Daraufhin hat der Betriebsratsvorsitzende eingeräumt, den Betriebsrätetag am Vormittag des 9.11. verlassen zu haben, um aus privaten Gründen nach Düsseldorf zu fahren. Er habe während der von ihm angegebenen Zeiten aber anderweitige Betriebsratstätigkeiten ausgeführt
Die Antragstellerin hat beim Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden beantragt. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur Kündigung nicht erteilt. Daraufhin hat die Antragstellerin beim Arbeitsgericht Lüneburg die Ersetzung der Zustimmung beantragt. Dieses hat dem Antrag stattgegeben.
Die Gründe:
Es lag ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung vor.
Aufgrund der eigenen Einlassung des Betriebsratsvorsitzenden stand fest, dass dieser den Betriebsrätetag spätestens am Vormittag des 9.11.2022 eigenmächtig verlassen und bis zum Schluss nicht mehr daran teilgenommen hatte. Bereits hierin lag ein schwerwiegender Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Darüber hinaus bestand nach Überzeugung der Kammer zumindest der dringende Verdacht, dass der Betriebsratsvorsitzende in seinem Arbeitszeitnachweis für den 9.11.2022 bewusst falsche Angaben gemacht hatte. Die vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebene Begründung, anderweitige Betriebsratsarbeit geleistet zu haben, hielt die Kammer nicht für glaubhaft. Sie stand auch im Widerspruch zu Erklärungen, die der Betriebsratsvorsitzende nach der Rückkehr gegenüber anderen mitgereisten Betriebsratsmitgliedern abgegeben hatte.
Das eigenmächtige vorzeitige Verlassen des Betriebsrätetages, um privaten Interessen nachzugehen, in der Zusammenschau mit dem Verdacht einer versuchten Täuschung über stattdessen geleistete Betriebsratstätigkeit war durchaus geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers tiefgreifend zu erschüttern. Ein solches Verhalten rechtfertigte den Ausspruch der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.
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