Außerordentliche Kündigung von Beleghebammen wegen Weggang des letztverbliebenen Belegarztes wirksam
OLG Koblenz v. 19.2.2019 - 4 U 635/18 u.a.
Der Sachverhalt:
Die beklagte Krankenhausbetreiberin hatte allen bei ihr tätigen Beleghebammen außerordentlich gekündigt, nachdem der letztverbliebene gynäkologische Belegarzt seinen Vertrag gekündigt hatte und ein Nachfolger für ihn nicht gefunden werden konnte. Die Hebammen vertraten die Auffassung, dass die Kündigung des Belegarztes kein wichtiger Grund für die Kündigung des Beleghebammenvertrages sei.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die außerordentlichen Kündigungen der Klägerinnen sind wirksam.
Der Weggang des letztverbliebenen Belegarztes der Gynäkologie stellt einen hinreichenden Kündigungsgrund dar. Die vertragliche und tatsächliche Tätigkeit der Hebammen ist aufs Engste damit verknüpft, dass ein einsatzbereiter Belegarzt im Krankenhaus ansässig ist.
Die Beklagte hat sich auch vertraglich nicht dazu verpflichtet, das Belegarztsystem im Bereich der Geburtshilfe ihres Hauses zu garantieren. Eine solche Garantie ist von der Beklagten schon nicht umsetzbar. Der Weggang des letzten verbliebenen Belegarztes in der Geburtshilfe beruht auf der von der Beklagten nicht verschuldeten Personalnotlage im ärztlichen Bereich und nicht auf einer unternehmerischen Entscheidung. Die Beklagte hat sich vielmehr, wenn auch vergeblich, um eine Fortführung des Belegarztsystems bemüht.
OLG Koblenz PM vom 27.3.2019
Die beklagte Krankenhausbetreiberin hatte allen bei ihr tätigen Beleghebammen außerordentlich gekündigt, nachdem der letztverbliebene gynäkologische Belegarzt seinen Vertrag gekündigt hatte und ein Nachfolger für ihn nicht gefunden werden konnte. Die Hebammen vertraten die Auffassung, dass die Kündigung des Belegarztes kein wichtiger Grund für die Kündigung des Beleghebammenvertrages sei.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die außerordentlichen Kündigungen der Klägerinnen sind wirksam.
Der Weggang des letztverbliebenen Belegarztes der Gynäkologie stellt einen hinreichenden Kündigungsgrund dar. Die vertragliche und tatsächliche Tätigkeit der Hebammen ist aufs Engste damit verknüpft, dass ein einsatzbereiter Belegarzt im Krankenhaus ansässig ist.
Die Beklagte hat sich auch vertraglich nicht dazu verpflichtet, das Belegarztsystem im Bereich der Geburtshilfe ihres Hauses zu garantieren. Eine solche Garantie ist von der Beklagten schon nicht umsetzbar. Der Weggang des letzten verbliebenen Belegarztes in der Geburtshilfe beruht auf der von der Beklagten nicht verschuldeten Personalnotlage im ärztlichen Bereich und nicht auf einer unternehmerischen Entscheidung. Die Beklagte hat sich vielmehr, wenn auch vergeblich, um eine Fortführung des Belegarztsystems bemüht.