Außerordentliche Kündigung wegen übler Nachrede per WhatsApp
LAG Baden-Württemberg v. 14.3.2019 - 17 Sa 52/18
Der Sachverhalt:
Die Beklagte stellte die Klägerin als kaufmännische Angestellte ein. Zwei Tage nach Aufnahme ihrer Tätigkeiten besuchte die Klägerin in ihrer Freizeit eine Bar. Mit einem Bekannten und weiteren flüchtigen Bekannten der Klägerin entwickelte sich ein Gespräch bei dem einer der Gesprächspartner behauptete, dass ein Mitarbeiter der Beklagten, der gleichzeitig der Vater des Geschäftsführers ist, angeblich ein verurteilter Vergewaltiger sein soll. Diese Behauptung entspricht nicht den Tatsachen. Dies erfuhr die Klägerin erst später im Zusammenhang mit ihrer Kündigung.
Im Anschluss an diese Unterhaltung informierte die Klägerin am selben Tag eine Arbeitskollegin von dem Inhalt des Gesprächs mittels des Messenger-Dienstes "WhatsApp", insbesondere über das Gerücht, der Vater des Geschäftsführers der Beklagten sei ein verurteilter Vergewaltiger. Diese Kollegin der Klägerin wandte sich daraufhin an den Geschäftsführer der Beklagten und informierte diesen über den Inhalt der WhatsApp-Kommunikation. Infolgedessen kündigte der Geschäftsführer das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos.
Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage statt, soweit sie sich gegen die außerordentliche Kündigung richtete. Das Arbeitsverhältnis habe infolge ordentlicher Kündigung in der Probezeit einen Monat später geendet. Die Berufung der Beklagten war vor dem LAG erfolgreich.
Die Gründe:
Die fristlose Kündigung der Klägerin ist gem. § 626 Abs. 1 BGB wirksam.
Ein die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund stellt insbesondere die grobe Beleidigung des Arbeitgebers oder von Arbeitskollegen dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten. Dies liegt insbesondere vor, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer den Tatbestand der üblen Nachrede gem. § 186 StGB erfüllt. Es kommt dabei nicht auf die strafrechtliche Wertung an, sondern darauf, ob dem Arbeitgeber deswegen nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzungen des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist.
Die üble Nachrede gem. § 186 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter über die Unwahrheit der Tatsache, die er behauptet, weiß. Bei der Verbreitung von Schriften ist für das "Verbreiten" nicht erforderlich, dass die Tatsachenmitteilung an einen größeren Personenkreis gelangt, § 186 2. Alternative StGB. Im Vergleich zum unsubstantiierten Werturteil hat die gegenüber einem Dritten abgegebene Tatsachenäußerung als motiviertes Urteil mehr Gewicht. Die Behauptung der Klägerin, ihr Kollege sei ein verurteilter Vergewaltiger, stellt eine ehrenrührige Behauptung dar, die zudem dazu geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Die üble Nachrede der Klägerin ist zudem nicht gerechtfertigt. Sie kann sich nicht auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung berufen, da das Grundrecht nicht schrankenlos gewährt ist. Zwar dürfen Arbeitnehmer - auch unternehmensöffentlich - Kritik am Arbeitgeber üben und sich dabei auch überspitzt äußern. Allerdings muss der auch strafrechtlich gewährleistete Ehrenschutz beachtet werden. Auch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB liegt nicht vor.
Auch bei der Interessenabwägung im Einzelfall überwiegt das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse der Klägerin an der Einhaltung der 14-tägigen Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis bestand zum Zeitpunkt des Vorfalles noch nicht einmal drei Tage, womit noch kein Bestandsschutz für die Klägerin besteht. Die Behauptung war zudem geeignet, die Position des Geschäftsführers zu untergraben, da sich die unzutreffende diffamierende Behauptung auf dessen Vater bezog. Die Untergrabung der Position eines Vorgesetzten muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen.
Linkhinweis:
Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Die Beklagte stellte die Klägerin als kaufmännische Angestellte ein. Zwei Tage nach Aufnahme ihrer Tätigkeiten besuchte die Klägerin in ihrer Freizeit eine Bar. Mit einem Bekannten und weiteren flüchtigen Bekannten der Klägerin entwickelte sich ein Gespräch bei dem einer der Gesprächspartner behauptete, dass ein Mitarbeiter der Beklagten, der gleichzeitig der Vater des Geschäftsführers ist, angeblich ein verurteilter Vergewaltiger sein soll. Diese Behauptung entspricht nicht den Tatsachen. Dies erfuhr die Klägerin erst später im Zusammenhang mit ihrer Kündigung.
Im Anschluss an diese Unterhaltung informierte die Klägerin am selben Tag eine Arbeitskollegin von dem Inhalt des Gesprächs mittels des Messenger-Dienstes "WhatsApp", insbesondere über das Gerücht, der Vater des Geschäftsführers der Beklagten sei ein verurteilter Vergewaltiger. Diese Kollegin der Klägerin wandte sich daraufhin an den Geschäftsführer der Beklagten und informierte diesen über den Inhalt der WhatsApp-Kommunikation. Infolgedessen kündigte der Geschäftsführer das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos.
Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage statt, soweit sie sich gegen die außerordentliche Kündigung richtete. Das Arbeitsverhältnis habe infolge ordentlicher Kündigung in der Probezeit einen Monat später geendet. Die Berufung der Beklagten war vor dem LAG erfolgreich.
Die Gründe:
Die fristlose Kündigung der Klägerin ist gem. § 626 Abs. 1 BGB wirksam.
Ein die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund stellt insbesondere die grobe Beleidigung des Arbeitgebers oder von Arbeitskollegen dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten. Dies liegt insbesondere vor, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer den Tatbestand der üblen Nachrede gem. § 186 StGB erfüllt. Es kommt dabei nicht auf die strafrechtliche Wertung an, sondern darauf, ob dem Arbeitgeber deswegen nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzungen des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist.
Die üble Nachrede gem. § 186 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter über die Unwahrheit der Tatsache, die er behauptet, weiß. Bei der Verbreitung von Schriften ist für das "Verbreiten" nicht erforderlich, dass die Tatsachenmitteilung an einen größeren Personenkreis gelangt, § 186 2. Alternative StGB. Im Vergleich zum unsubstantiierten Werturteil hat die gegenüber einem Dritten abgegebene Tatsachenäußerung als motiviertes Urteil mehr Gewicht. Die Behauptung der Klägerin, ihr Kollege sei ein verurteilter Vergewaltiger, stellt eine ehrenrührige Behauptung dar, die zudem dazu geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Die üble Nachrede der Klägerin ist zudem nicht gerechtfertigt. Sie kann sich nicht auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung berufen, da das Grundrecht nicht schrankenlos gewährt ist. Zwar dürfen Arbeitnehmer - auch unternehmensöffentlich - Kritik am Arbeitgeber üben und sich dabei auch überspitzt äußern. Allerdings muss der auch strafrechtlich gewährleistete Ehrenschutz beachtet werden. Auch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB liegt nicht vor.
Auch bei der Interessenabwägung im Einzelfall überwiegt das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse der Klägerin an der Einhaltung der 14-tägigen Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis bestand zum Zeitpunkt des Vorfalles noch nicht einmal drei Tage, womit noch kein Bestandsschutz für die Klägerin besteht. Die Behauptung war zudem geeignet, die Position des Geschäftsführers zu untergraben, da sich die unzutreffende diffamierende Behauptung auf dessen Vater bezog. Die Untergrabung der Position eines Vorgesetzten muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen.
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- Für den in der Landesrechtsprechung Baden-Württemberg veröffentlichten Volltext des Urteils klicken Sie bitte hier.