Ausstattung Betriebsrat mit Technik für Videokonferenzen
LArbG Berlin-Brandenburg v. 14.4.2021 - 15 TaBVGa 401/21
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es handle sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung stellen müsse.
LArbG Berlin-Brandenburg PM vom 14.4.2021
Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.