BAG-Präsidentin: Urteil zur Arbeitszeiterfassung ein Politikum - Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung
Gallner wies zudem darauf hin, dass die Betriebs- oder Tarifvertragsparteien Näheres regeln können, solange der Gesetzgeber von seinem Gestaltungsspielraum keinen Gebrauch mache. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung bestehe aktuell ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Das habe der Erste Senat in einem obiter dictum festgestellt.
Kein Ende der Vertrauensarbeitszeit
Wenig Verständnis zeigte die BAG-Präsidentin überdies für die Debatte um die Vertrauensarbeitszeit. Deren Zulässigkeit werde durch die Entscheidung gar nicht berührt. Vertrauensarbeitszeit bedeute schließlich nur flexibles Arbeiten im gesetzlich zulässigen Rahmen. Möglicherweise müssten Arbeitgeber allerdings die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben stichprobenartig kontrollieren. Denkbar sei auch, dass der Gesetzgeber Schwellenwerte für eine Aufzeichnungspflicht einführe oder bestimmte Kontrollpflichten vorsehe.
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