25.05.2012

BAT/TVÜ-Länder: Sonderurlaub führt nicht zum Wegfall der Vergütungsgruppenzulage

§ 9 TVÜ-Länder gewährt Landesbediensteten, die vor Inkrafttreten des TV-L nach dem BAT eine Vergütungsgruppenzulage bezogen haben, eine dynamisierte Besitzstandszulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird. Nach der Protokollerklärung zu dieser Norm sind u.a. Unterbrechungen wegen Urlaubs unschädlich. "Urlaub" in diesem Sinne ist nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung auch Sonderurlaub.

BAG 24.5.2012, 6 AZR 586/10
Der Sachverhalt:
Die im Justizdienst des beklagten Landes beschäftigte Klägerin bezog bis zum Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 eine Vergütungsgruppenzulage. Anschließend erhielt sie die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Länder i.H.v. zuletzt 32,81 Euro brutto monatlich. In den Sommerferien 2007 nahm sie dreieinhalb Wochen Sonderurlaub zur Betreuung ihres minderjährigen Sohnes. Daraufhin stellte das beklagte Land die Zahlung der Besitzstandszulage ein.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin die Weiterzahlung der Zulage. Sie machte geltend, dass auch Sonderurlaub "Urlaub" i.S.d. Protokollerklärung § 9 TVÜ-Länder sei. Ihre Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen das Land einen Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütungsgruppenzulage.

Der Anspruch ergibt sich aus § 9 TVÜ-Länder i.V.m. Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 TVÜ-Länder. Hiernach steht den Beschäftigten der Länder, die im letzten Monat vor Inkrafttreten des TV-L eine Vergütungsgruppenzulage bezogen haben, eine dynamisierte Besitzstandszulage zu, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird. Unterbrechungen wegen Mutterschutzes, Elternzeit, Krankheit und Urlaubs sind insoweit unschädlich.

Auch unbezahlter Sonderurlaub ist "Urlaub" i.S.d. Protokollerklärung. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung und dem Zweck der Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Länder. Die Vergütungsgruppenzulagen waren Ersatz für nicht vorhandene Zwischengruppen zwischen den Vergütungsgruppen des BAT. Erst die Summe des Entgelts aus der Vergütungsgruppe und der Zulage bildete die tarifliche Gesamtwertigkeit der Tätigkeit ab.

Auch längerfristige Unterbrechungen der Tätigkeit wegen Sonderurlaubs lassen den an die Wertigkeit dieser Tätigkeit geknüpften Besitzstand nicht erlöschen. Daher ist nach der Beendigung des Sonderurlaubs die Zulage weiter zu zahlen. Zudem würde die Protokollerklärung Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 GG verletzen, wenn Beschäftigte wegen Sonderurlaubs zur Betreuung ihrer Kinder den Anspruch auf die Zulage verlieren würden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 38/12 vom 24.5.2012
Zurück