Beamte haben keinen Anspruch auf Sabbatjahr
VG Koblenz v. 28.2.2023 - 5 K 1182/22.KO
Der Sachverhalt:
Die im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stehende Klägerin beantragte beim Beklagten die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach dem sog. Sabbatjahr-Modell. Sie beabsichtigte, ihre Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 anzusparen, um von Mai 2026 bis April 2027 freigestellt werden zu können. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Belange ab. Mangels Personalersatzes wäre während der Freistellung der Klägerin eine sachgerechte Aufgabenerfüllung in ihrem Aufgabenbereich nicht gewährleistet. Eine interne Vertretung scheide aufgrund der ohnehin bereits bestehenden Personalunterdeckung und der anhaltend hohen Arbeitsbelastung aus.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren vor dem VG weiter. Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Die Gründe:
Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf ein Sabbatjahr zu Recht wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt. Zwar ist die Vertretungsnotwendigkeit als solche kein entgegenstehender dienstlicher Grund, weil sich dies als allgemeine, typischerweise mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene zusätzliche Anforderung an Organisation und Personalwirtschaft darstellt. Jedoch ist der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass während der Freistellungsphase der Klägerin mangels Personalersatzes und Möglichkeit interner Vertretung die Beeinträchtigung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes im Tätigkeitsbereich der Klägerin droht.
Ihre Freistellung würde zu einer Verschärfung der ohnehin schon bestehenden personellen Engpässe und damit zu einer Gefährdung der adäquaten und reibungslosen Aufgabenerfüllung im Tätigkeitsbereich der Klägerin führen. Dies kann nicht hingenommen werden, weil den Beklagten nicht nur eine Fürsorgepflicht ggü. seinen Beamtinnen und Beamten, sondern auch die im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zur sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben trifft.
Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte könne die befürchtete Personalunterdeckungsdeckung durch eine vorausschauende Personalplanung kompensieren, greift sie in unzulässiger Weise in das Organisationsermessen ihres Dienstherrn ein. Der Dienstherr ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verpflichtet, die Dienststellen des Landes derart personell auszustatten, dass Wünschen der Beamtinnen und Beamten nach individueller Gestaltung ihrer Arbeitszeit entsprochen werden kann.
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VG Koblenz PM Nr. 4 vom 13.3.2023
Die im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stehende Klägerin beantragte beim Beklagten die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach dem sog. Sabbatjahr-Modell. Sie beabsichtigte, ihre Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 anzusparen, um von Mai 2026 bis April 2027 freigestellt werden zu können. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Belange ab. Mangels Personalersatzes wäre während der Freistellung der Klägerin eine sachgerechte Aufgabenerfüllung in ihrem Aufgabenbereich nicht gewährleistet. Eine interne Vertretung scheide aufgrund der ohnehin bereits bestehenden Personalunterdeckung und der anhaltend hohen Arbeitsbelastung aus.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren vor dem VG weiter. Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Die Gründe:
Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf ein Sabbatjahr zu Recht wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt. Zwar ist die Vertretungsnotwendigkeit als solche kein entgegenstehender dienstlicher Grund, weil sich dies als allgemeine, typischerweise mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene zusätzliche Anforderung an Organisation und Personalwirtschaft darstellt. Jedoch ist der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass während der Freistellungsphase der Klägerin mangels Personalersatzes und Möglichkeit interner Vertretung die Beeinträchtigung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes im Tätigkeitsbereich der Klägerin droht.
Ihre Freistellung würde zu einer Verschärfung der ohnehin schon bestehenden personellen Engpässe und damit zu einer Gefährdung der adäquaten und reibungslosen Aufgabenerfüllung im Tätigkeitsbereich der Klägerin führen. Dies kann nicht hingenommen werden, weil den Beklagten nicht nur eine Fürsorgepflicht ggü. seinen Beamtinnen und Beamten, sondern auch die im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zur sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben trifft.
Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte könne die befürchtete Personalunterdeckungsdeckung durch eine vorausschauende Personalplanung kompensieren, greift sie in unzulässiger Weise in das Organisationsermessen ihres Dienstherrn ein. Der Dienstherr ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verpflichtet, die Dienststellen des Landes derart personell auszustatten, dass Wünschen der Beamtinnen und Beamten nach individueller Gestaltung ihrer Arbeitszeit entsprochen werden kann.
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