26.04.2019

Bearbeitungsentgelt für die Abwicklung von Darlehensverträgen unangemessen

Formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Darlehensverträgen sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Darlehens ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

BGH v. 19.2.2019 - XI ZR 562/17

Der Sachverhalt:
Der Kläger schloss mit der beklagten Sparkasse zwei Darlehensverträge, die zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Klägers dienten. Dazu erteilte der Kläger der Beklagten einen "Ablöse- und Treuhandauftrag". In den Vertragsurkunden beider Darlehensverträge wurden insbesondere vorgedruckte Leerzeilen zur Verrechnung von "Disagio" und "Bearbeitungsprovision" nicht ausgefüllt. Stattdessen war jeweils mit der Überschrift "Sonstige Kosten" folgende, jeweils mit dem konkreten Betrag zur Entgelthöhe ausgefüllte Regelung enthalten:

"Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind:
...

- Entgelt für individuell erbrachte Beratungsleistung in Höhe von ... EUR;

..."

Der Kläger leistete in der Folge die Entgelte. Mit seiner Klage begehrte der Kläger deren Rückzahlung, da es sich bei den im Streit stehenden Vertragsbedingungen um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen handele.

Das AG gab der Klage statt. Das LG wies die Klage ab. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.

Die Gründe:
Dem Kläger steht der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Erstattung der Entgelte zu, weil die streitigen Entgeltklauseln als AGB unwirksam sind und die Leistung der Entgelte demnach ohne Rechtsgrund erfolgte.

Bei der Bestimmung über ein einmaliges Entgelt, die Teil der AGB war, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Ob es sich um eine solche handelt, oder um eine - wie von der Beklagten angenommen - kontrollfreie Preisnebenabrede, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich danach zu richten, wie der Wortlaut der Bestimmung von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Da im vorliegenden Fall nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt, wie die Bestimmung zu bewerten ist, ist gem. § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten von der Eröffnung der Inhaltskontrolle auszugehen.

Die Bestimmung hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Darlehensverträgen sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Darlehens ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer - hier den Kläger - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

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BGH Entscheidung vom 19.2.2019
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