Bedrohung des Vorgesetzten kann auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung rechtfertigen
ArbG Mönchengladbach 7.11.2012, 6 Ca 1749/12Der Kläger war seit 1987 bei der beklagten Stadt Mönchengladbach als Arbeiter im Straßenbau beschäftigt. Während der Arbeit bedrohte er seinen Vorgesetzten mit den Worten:
"Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal."
Bereits ein Jahr zuvor war er wegen der Bedrohung seines damaligen Vorgesetzten abgemahnt worden. Als die Beklagte von dem neuerlichen Vorfall erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam gem. § 626 Abs. 1 BGB gekündigt.
Der Kläger hat seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Weise bedroht. Hierin liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die Beklagte musste vor Ausspruch der Kündigung auch keine Abmahnung aussprechen, da sie den Kläger ein Jahr zuvor bereits wegen eines ähnlichen Vorfalls abgemahnt hatte. Bei dieser Sachlage steht auch die langjährige Betriebszugehörigkeit des Klägers der fristlosen Kündigung nicht entgegen.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme konnte - entgegen der dahingehenden Behauptung des Klägers - auch nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass der Kläger zuvor von seinem Vorgesetzten massiv provoziert worden war.