Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus ist zulässig
EuGH 28.2.2018, C-46/17Herr John wurde von der Stadt Bremen als Lehrer angestellt. Er beantragte kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze, über diesen Zeitpunkt hinaus weiterbeschäftigt zu werden. Die Stadt erklärte sich einverstanden, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 zu verlängern. In der Folgezeit stellte Herr John einen weiteren Antrag auf Verlängerung bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2015/2016. Diesen lehnte die Stadt jedoch ab. Herr John erhob dagegen Klage. Seiner Ansicht nach verstößt die Befristung der gewährten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gegen Unionsrecht.
§ 41 Satz 3 SGB VI ermöglicht den Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente hat.
Das LAG möchte wissen, ob eine solche Regelung mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 und der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG vereinbar ist. Der EuGH bejahte dies.
Die Gründe:
Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters steht einer nationalen Reglung nicht entgegen, die bei Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, das Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer befristet erteilten Zustimmung des Arbeitgebers abhängig macht. Personen, die das Rentenalter erreicht haben, werden durch eine solche Regelung nicht gegenüber Personen, die es noch nicht erreicht haben, benachteiligt. Eine solche Regelung, aufgrund der das Ende des Arbeitsverhältnisses mehrfach hinausgeschoben werden kann, und zwar ohne weitere Voraussetzungen und zeitlich unbegrenzt, stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der automatischen Beendigung des Arbeitsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze dar. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses setzt auf jeden Fall die Zustimmung beider Vertragsparteien voraus.
Ob die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus, als Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge angesehen werden kann, ist zweifelhaft. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es sich lediglich um eine vertragliche Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Rentenalters handelt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die streitige Reglung geeignet ist, den Abschluss aufeinanderfolgender Arbeitsverträge zu fördern. Daher steht die streitige nationale Regelung der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge nicht entgegen. Ein Arbeitnehmer, der das Regelalter für den Bezug der gesetzlichen Rente erreicht hat, unterscheidet sich von anderen Arbeitnehmern hinsichtlich seiner sozialen Absicherung und aufgrund dessen, dass er am Ende seines Berufslebens angekommen ist und damit nicht mehr vor der Alternative steht, einen unbefristeten Vertrag zu bekommen.
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