09.10.2018

Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern: Arbeitgeber können Überzahlung nicht zurückfordern

Wird ein Betriebsratsvorsitzender zunächst während seiner Freistellung um drei Tarifgruppen hochgestuft und ist die Arbeitgeberin dann der Meinung, diese Hochstufung sei nicht gerechtfertigt gewesen, kann sie die bereits gezahlte erhöhte Vergütung aufgrund des Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot nicht zurückfordern. Die erhöhte Vergütung ist allerdings nach Zahlungseinstellung auch nicht weiterhin geschuldet.

ArbG Essen 4.10.2018, 6 BV 40/18 u. 1 Ca 1124/18
Der Sachverhalt:

Der freigestellte Betriebsratsvorsitzende in einem Nahverkehrsunternehmen wurde während seiner Freistellung um drei Tarifgruppen hochgestuft. Die Arbeitgeberin vertritt nunmehr die Auffassung, diese Hochstufung sei nicht berechtigt gewesen.

In einem ersten Verfahren (Az. 6 BV 40/18) ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Absenkung der Vergütung, die dieser verweigert hatte. Das Arbeitsgericht wies den Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung zurück. Ebenso wies das Gericht den Wiederantrag des Betriebsrats zurück, mit dem dieser die Arbeitgeberin verpflichten wollte, das Zustimmungsersetzungsverfahren zu führen.

In einem zweiten Verfahren (Az. 1 Ca 1124/18) forderte der Betriebsratsvorsitzende die Differenz zwischen seiner bisherigen und der neuen Vergütung. Die Arbeitgeberin hatte die Zahlung der erhöhten Vergütung eingestellt und im Verfahren mit einer Widerklage ihrerseits Rückforderungen erhoben. Das Arbeitsgericht wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab.

Die Gründe:

Im Streitfall (Az. 6 BV 40/18) war eine Zustimmung des Betriebsrates zu der neuen Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden mangels Beteiligungsrecht nicht erforderlich. Daher fehlt der Arbeitgeberin ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht.

Im zweiten Streitfall (Az. 1 Ca 1124718) ist die von dem Betriebsratsvorsitzenden geforderte höhere Vergütung weder aufgrund der vereinbarten Arbeitsleistung noch aufgrund einer betriebsüblichen Entwicklung geschuldet. Die Arbeitgeberin wiederum kann die bereits gezahlte höhere Vergütung nicht zurückfordern, weil auch sie gegen das Verbot der Begünstigung verstoßen hat.

Arbeitsgericht Essen PM vom 4.10.2018
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