Begünstigung von Personalratsmitgliedern durch zu hohe Eingruppierung kann Korrektur rechtfertigen
LAG Berlin-Brandenburg v. 23.10.2019 - 17 Sa 2297/18
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt als Anstalt des öffentlichen Rechts Abfallwirtschaft und Reinigung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1981 tätig und war zunächst als Kraftfahrer eingesetzt. Seit 1990 wurde der Kläger durchgehend in den Personalrat gewählt und ist seither zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben von seiner Tätigkeit als Kraftfahrer freigestellt. Er erwarb während der Freistellung eine Zusatzqualifikation zum Personalfachkaufmann.
Der Kläger war wie die meisten Kraftfahrer der Beklagten in die E 6 TVöD eingruppiert. Nach Bewerbung auf eine Stelle als Betriebshofleiter teilte der Personalvorstand dem Kläger mit, er könne im Hinblick auf eine Stelle als Leiter Verwaltung/Personal auf E 14 TVöD aufgebaut werden. Der Kläger nahm dies an, die Beklagte gewährte dem Kläger seit 2012 eine Vergütung nach E 14 TVöD.
Mitte 2017 teilte die Beklagte dem Kläger nach einem Wechsel im Vorstand mit, die Eingruppierung in die E 14 TVöD verstoße gegen das gesetzliche Verbot, Personalräte aufgrund ihres Amtes zu bevorteilen, er werde künftig nach E 6 TVöD vergütet. Hiergegen hat sich der Kläger gewandt und weiterhin eine Vergütung nach E 14 TVöD gefordert.
Das ArbG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Korrektur der Eingruppierung des Klägers war rechtmäßig.
Die Zuordnung des Klägers zur E 14 TVöD ist unter keinen Umständen gerechtfertigt und hat den Kläger in unerlaubter Weise wegen seines Personalratsamts begünstigt. Die von der Beklagten zunächst vorgenommene Nachzeichnung unter Heranziehung von zwei Beschäftigten mit Hochschulabschluss ist unzutreffend. Die Bewerbung des Klägers auf eine Stelle, deren Voraussetzungen er offensichtlich nicht erfüllt hat, ändert hieran nichts. Eine Eingruppierung nach E 14 TVöD oder E 15 TVöD setzt u.a. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Kenntnisse voraus, die der Kläger nicht vorweisen kann.
LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 29/19 vom 19.11.2019
Die Beklagte betreibt als Anstalt des öffentlichen Rechts Abfallwirtschaft und Reinigung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1981 tätig und war zunächst als Kraftfahrer eingesetzt. Seit 1990 wurde der Kläger durchgehend in den Personalrat gewählt und ist seither zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben von seiner Tätigkeit als Kraftfahrer freigestellt. Er erwarb während der Freistellung eine Zusatzqualifikation zum Personalfachkaufmann.
Der Kläger war wie die meisten Kraftfahrer der Beklagten in die E 6 TVöD eingruppiert. Nach Bewerbung auf eine Stelle als Betriebshofleiter teilte der Personalvorstand dem Kläger mit, er könne im Hinblick auf eine Stelle als Leiter Verwaltung/Personal auf E 14 TVöD aufgebaut werden. Der Kläger nahm dies an, die Beklagte gewährte dem Kläger seit 2012 eine Vergütung nach E 14 TVöD.
Mitte 2017 teilte die Beklagte dem Kläger nach einem Wechsel im Vorstand mit, die Eingruppierung in die E 14 TVöD verstoße gegen das gesetzliche Verbot, Personalräte aufgrund ihres Amtes zu bevorteilen, er werde künftig nach E 6 TVöD vergütet. Hiergegen hat sich der Kläger gewandt und weiterhin eine Vergütung nach E 14 TVöD gefordert.
Das ArbG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Korrektur der Eingruppierung des Klägers war rechtmäßig.
Die Zuordnung des Klägers zur E 14 TVöD ist unter keinen Umständen gerechtfertigt und hat den Kläger in unerlaubter Weise wegen seines Personalratsamts begünstigt. Die von der Beklagten zunächst vorgenommene Nachzeichnung unter Heranziehung von zwei Beschäftigten mit Hochschulabschluss ist unzutreffend. Die Bewerbung des Klägers auf eine Stelle, deren Voraussetzungen er offensichtlich nicht erfüllt hat, ändert hieran nichts. Eine Eingruppierung nach E 14 TVöD oder E 15 TVöD setzt u.a. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Kenntnisse voraus, die der Kläger nicht vorweisen kann.