Bei "Altverträgen" können dynamische Verweisungsklauseln weiterhin als Gleichstellungsabreden auszulegen sein
BAG 14.12.2011, 4 AZR 79/10Die Klägerin hatte 1992 mit der beklagten Arbeitgeberin einen formularmäßigen Arbeitsvertrag geschlossen. Danach richtete sich die Vergütung nach einer bestimmten Tarifgruppe des damals geltenden Tarifvertrags für den Einzelhandel Brandenburg. Im Übrigen sollte sich das Arbeitsverhältnis "nach den jeweils geltenden Tarifverträgen der infrage kommenden Sparte" richten.
1997 trat die Beklagte aus dem Arbeitgeberverband aus. Die Klägerin war der Auffassung, dass ihr Gehalt weiterhin dynamisch an die tarifliche Gehaltsentwicklung im Einzelhandel Brandenburg anzupassen sei, und verlangte im März 2008 von der Beklagten die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen dem aktuellen Tarifentgelt und der an sie tatsächlich gezahlten Vergütung. Das Arbeitsgericht gab der hierauf gerichteten Klage statt; das LAG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach dem aktuellen Tarifstand.
Die Parteien haben die dynamische Verweisung auf den Tarifvertrag vor dem 1.1.2002 vereinbart, so dass ein sog. "Altvertrag" vorliegt. Solche Verträge sind regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen, wenn sie auf den einschlägigen Tarifvertrag verweisen, an den der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt selbst gebunden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Verweisungsklausel in ihrer Gesamtheit hinreichend klar auf den zu jener Zeit geltenden Tarifvertrag für den Einzelhandel Brandenburg Bezug nimmt.
Der Vierte Senat des BAG hat seine diesbezügliche Rechtsprechung zwar mit Urteil vom 18.4.2007 (Az.: 4 AZR 652/05) geändert. Für Verweisungsklauseln, die - wie hier - vor dem 1.1.2002 vereinbart worden sind, ist aber zeitlich unbegrenzt Vertrauensschutz zu gewähren, so dass es auch im vorliegenden Fall bei der früheren Auslegungsregel verbleibt.
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