20.03.2018

Bei der Auflösung von Arbeitszeitkonten ist auch die jährliche Beitragsbemessungsgrenze maßgeblich

Arbeitszeitkonten, die zur Verstetigung des Arbeitslohns geführt werden, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen, werden im Normalfall über Freistellungen ausgeglichen. Im sog. Störfall (Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Auflösung durch kumulierte Lohnauszahlung) ist für die Abführung des Sozialversicherungsbeitrags nicht nur die Beitragsbemessungsgrenze im konkreten Auszahlungsmonat maßgeblich, sondern auch die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze.

LSG Baden-Württemberg 13.3.2018, L 11 R 4065/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen der Garten- und Landschaftspflege, führte für ihre Arbeitnehmer Arbeitszeitkonten zur Verstetigung des Arbeitslohns, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen. Im Herbst 2013 schieden bei der Klägerin elf Arbeitnehmer aus. Die 2013 auf den Arbeitszeitkonten angesammelten Überstunden wurden daher nicht mehr über Freistellungen ausgeglichen, sondern im letzten Monat des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses kumuliert ausgezahlt. Die Zahlungen wurden dabei als laufender Arbeitslohn nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des konkreten Auszahlungsmonats zur Sozialversicherung angemeldet und die Beiträge entsprechend abgeführt.

Der Deutsche Rentenversicherung Bund verlangte die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. rd. 2.200 Euro wegen der Auszahlung der Überstunden bei Auflösung der Arbeitszeitkonten von der Klägerin. Die dagegen gerichtete Klage hatte weder vor dem SG noch vor dem LSG Erfolg. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BSG zugelassen.

Die Gründe:
Eine eindeutige gesetzliche Regelung, welche Beitragsbemessungsgrenze bei einem solchen Fall zur Anwendung kommt, gibt es nicht. Die Sachverhalt ist am ehesten mit einem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt i.S.v. § 23a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zu vergleichen. Das gesetzlich vorgeschriebene Zuflussprinzip soll sicherstellen, dass die Beitragserhebung entsprechend der verstetigten Lohanzahlung erfolgen kann. Nach § 23a Abs. 1 Satz 3 SGB IV ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird. Die angesammelten Überstunden sind daher auch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift nach der anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze zu verbeitragen.

Wäre bei der Beitragsbemessung - im Falle der Auszahlung der Überstunden anstelle der üblichen Freistellung - allein die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Auszahlungsmonats maßgeblich, würde dies zu einer erheblichen Besserstellung der sonstigen flexiblen Arbeitszeitmodelle außerhalb von Wertguthabenvereinbarungen führen. Eine solche Privilegierung ist aber von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.

LSG Baden-Württemberg PM vom 15.3.2018
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