Beiderseitige Kündigungsfrist von 18 Monaten kann zulässig sein
ArbG Heilbronn 8.5.2012, 5 Ca 307/11Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt. Seit August 2009 war er bei der Beklagten, die eine Supermarktkette betreibt, als Einkaufsleiter für den Bereich "Einkauf International" tätig. In dieser Position handelt er Verträge mit Lieferanten in einer Gesamtgrößenordnung von mehreren hundert Millionen Euro aus. Der vorformulierte Arbeitsvertrag sah u.a. für beide Vertragsseiten eine Kündigungsfrist von 18 Monaten vor. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war nicht vereinbart.
Ende August 2011 kündigte der Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt, woraufhin die Beklagte ihn unter Fortzahlung der Bezüge freistellte und darauf hinwies, dass sie auf die Einhaltung der Kündigungsfrist von 18 Monaten bestehe. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger insbesondere einen Verstoß gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht der freien Wahl von Beruf und Arbeitsplatz rügte, hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet erst nach Ablauf der 18-monatigen Kündigungsfrist am 28.2.2013. Die lange Kündigungsfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden und damit wirksam.
Eine derart lange Kündigungsfrist verstößt insbesondere gegen kein gesetzliches Verbot. Nach § 622 Abs. 6 BGB können längere Fristen als die Mindestkündigungsfristen gem. Abs. 1 und 2 der Norm vereinbart werden, wenn für den Arbeitnehmer keine längere Frist gelten soll als für den Arbeitgeber. Daneben folgt aus §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 3 TzBfG, dass der Gesetzgeber jedenfalls eine Bindung von bis zu 24 Monaten akzeptiert.
Die lange Kündigungsfrist stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Zum einen war der Kläger als Einkaufsleiter für die Beklagte ein Verantwortungs- und Wissensträger von großer Bedeutung. Zum anderen beruhen die Lieferkonditionen im vom Kläger verantworteten Bereich auf langfristigen Verträgen mit einer Laufzeit von bis zu 18 Monaten. Ein früher Wechsel des Klägers zu einem Wettbewerber konnte vor diesem Hintergrund erhebliche Auswirkungen auf den Erfolg der Beklagten haben, da der Kläger seine Insiderkenntnisse zum Nachteil der Beklagten hätte ausnutzen können.
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